TVöD Zuweisung

§ 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) regelt die Zuweisung von Beschäftigten (früher: Angestellte, Arbeiter).

Auszug aus § 4:
(2) Beschäftigten kann im dienstlichen/betrieblichen oder öffentlichen Interesse mit ihrer Zustimmung vorübergehend eine mindestens gleich vergütete Tätigkeit bei einem Dritten zugewiesen werden. Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Die Rechtsstellung der Beschäftigten bleibt unberührt. Bezüge aus der Verwendung nach Satz 1 werden auf das Entgelt angerechnet.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
Zuweisung ist – unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses – die vorübergehende Beschäftigung bei einem Dritten im In- und Ausland, bei dem der Allgemeine Teil des TVöD nicht zur Anwendung kommt.
(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 13 vom 18. April 2018)

Abgrenzungen:
Beispielhafte Diskussion zu Zuweisungen nach TVöD aus unseren Foren:



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