Arbeitsplatz-/Dienstpostenbeschreibung
#1

Guten Morgen,

im Rahmen der mitbestimmungspflichtigen (bzw. benehmenspflichtigen) Stellenbesetzungsverfahren wird unser PR durch die Dienststelle grds. ab dem Zeitpunkt der Erstellung des Ausschreibungstextes durch Vorlage des Entwurfes eingebunden und um Stellungnahme gebeten.

Manchmal kann das gewählte Anforderungsprofil (geforderte Qualifikation oder Kenntnisse, Fertigkeiten) nicht nachvollzogen werden. Teils weil der neue Text in wichtigen Bereichen vom alten abweicht und teils weil die Anforderungen des Arbeitsplatzes unbekannt sind. Meist gehen solche Fälle damit einher, dass die Dienststelle hier bereits einen bestimmten Bewerber/in im Auge hat.

Aus diesem Grund fordert nun unser PR im Rahmen des umfassenden Informationsrechts eine Arbeitsplatz-/Dienstpostenbeschreibung zur Verfügung zu stellen. Dies lehnt die Dienststelle ab.

Wird die Arbeitsplatz-/ Dienstpostenbeschreibung in anderen Gremien zur Verfügung gestellt? War die Arbeitsplatz-/ Dienstpostenbeschreibung vielleicht auch in anderen Gremien Streitgegenstand Streitgegenstand ?

Vielen Dank für entsprechende Hinweise!

VG
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#2

Hallo zurück,
das ist ein leidiges Thema - die frühzeitige und umfassende Information. P033
Als PR habt ihr aber einen Anspruch auf eine Stellenbeschreibung und deren Bewertung für ausgeschriebene Stellen. Bei der Bewertung/bzw. Eingruppierung habt ihr ein Mitbestimmungsrecht (ich beziehe mich auf BW; LPVG §75 (1) 2,3). Ohne diese Informationen könnt ihr ja euren Pflichten nicht nachkommen. Das sollte/muss vor der Stellenausschreibung klar sein, auf welcher Grundlage will man den sonst ausschreiben und auch ein Gehalt zahlen. Icon_rolleyes


Wir erleben das allerdings auch zu oft, dass das Pferd von hinten aufgezäumt wird. Man hat Arbeit, man sucht jemanden und dann will man sehen, was der/die alles kann und schustert dann eine Stellenbeschreibung zusammen, ... mit allen weiteren Problemen, die sich dann folgerichtig ergeben. Icon_twisted  Das ist oftmals sehr ärgerlich!

Nicht ganz sicher bin ich mir wo ich es gelesen habe, ... aber eine Stellenausschreibung, die auf eine/n Bewerber/in zugeschnitten ist (wie ihr unterstellt) ist nicht erlaubt. Muss man halt nachweisen können.

Macht euch für die umfassende Information stark - darauf basiert auch der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (LPVG BW, §2).

LG Pruma
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#3

(12.08.2020, 11:00)PRUMA schrieb:  Hallo zurück,
das ist ein leidiges Thema - die frühzeitige und umfassende Information. P033
Als PR habt ihr aber einen Anspruch auf eine Stellenbeschreibung und deren Bewertung für ausgeschriebene Stellen. Bei der Bewertung/bzw. Eingruppierung habt ihr ein Mitbestimmungsrecht (ich beziehe mich auf BW; LPVG §75 (1) 2,3). Ohne diese Informationen könnt ihr ja euren Pflichten nicht nachkommen. Das sollte/muss vor der Stellenausschreibung klar sein, auf welcher Grundlage will man den sonst ausschreiben und auch ein Gehalt zahlen. Icon_rolleyes


Wir erleben das allerdings auch zu oft, dass das Pferd von hinten aufgezäumt wird. Man hat Arbeit, man sucht jemanden und dann will man sehen, was der/die alles kann und schustert dann eine Stellenbeschreibung zusammen, ... mit allen weiteren Problemen, die sich dann folgerichtig ergeben. Icon_twisted  Das ist oftmals sehr ärgerlich!

Nicht ganz sicher bin ich mir wo ich es gelesen habe, ... aber eine Stellenausschreibung, die auf eine/n Bewerber/in zugeschnitten ist (wie ihr unterstellt) ist nicht erlaubt. Muss man halt nachweisen können.

Macht euch für die umfassende Information stark - darauf basiert auch der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (LPVG BW, §2).

LG Pruma
Vielen Dank für die Antwort.

Ich denke auch, dass sich dies aus dem Informationsrecht i.V.m. dem Mitbestimmungstatbestand ableiten lässt. Bisher wurde dies aber weder seitens des PR explizit gefordert oder freiwillig durch die Dienststelle zur Verfügung gestellt. Die Dienststelle stellt sich erst einmal quer. 

Zum VG will man ja auch nicht gleich laufen und die Kostenübernahme einer anwaltlichen Beratung im außergerichtlichen Verfahren ist leider fraglich. Auch wenn es grds. heißt, die durch die Tätigkeit des PR entstehenden Kosten trägt die Dienststelle. Die Gerichte entscheiden hier nicht immer zu Gunsten des PR.

VG
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#4

Hallo PR_NI,
bei den Kosten entscheidet das Verwaltungsgericht gegen den PR eigentlich nur, wenn bestimmte Regeln nicht eingehalten wurden.
Daher immer
- vorher versuchen in einem gemeinsamen Gespräch mit der Dienststellenleitung oder dem Vertreter eine Einigung zu erzielen
- immer vorher den Antrag auf Kostenübernahme erklären.
- für den Antrag auf Kostenübernahme muss ein entsprechender Beschluss des Personalrates vorliegen
- beim Antrag angeben, dass der Versuch über eine gewerkschaftliche keinen Erfolg gebracht hat ( und es natürlich auch versuchen)
- das Ergebnis der Dienststelle zur Kostenübernahme abwarten
- nach Genehmigung oder Ablehnung des Antrages auf Kostenübernahme durch die Dienststelle
- einen weiteren Beschluss (ggf, reicht auch eine Zusammenlegung der Beschlüsse) der genau beinhaltet
- wer als Berater (z. B. Anwalt XY, Albrecht-Dürer-Straße 5, XXXXX Ort) vom Personalrat herangezogen wird
- und es muss eine gewisse Aussicht auf Erfolg bestehen (keine ausweglosen Fälle)

Diese Punkte sollten immer durchgeführt werden, dann hat das Gericht kaum einen Grund die Kostenübernahme abzulehnen (eigene Erfahrung).
LG
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#5

(13.08.2020, 13:41)Gast schrieb:  Hallo PR_NI,
bei den Kosten entscheidet das Verwaltungsgericht gegen den PR eigentlich nur, wenn bestimmte Regeln nicht eingehalten wurden.
Daher immer
- vorher versuchen in einem gemeinsamen Gespräch mit der Dienststellenleitung oder dem Vertreter eine Einigung zu erzielen
- immer vorher den Antrag auf Kostenübernahme erklären.
- für den Antrag auf Kostenübernahme muss ein entsprechender Beschluss des Personalrates vorliegen
- beim Antrag  angeben, dass der Versuch über eine gewerkschaftliche  keinen Erfolg gebracht hat ( und es natürlich auch versuchen)
- das Ergebnis der Dienststelle zur Kostenübernahme abwarten
- nach Genehmigung oder Ablehnung des Antrages auf Kostenübernahme durch die Dienststelle
- einen weiteren Beschluss (ggf, reicht auch eine Zusammenlegung der Beschlüsse) der genau beinhaltet
- wer als Berater (z. B. Anwalt XY, Albrecht-Dürer-Straße 5, XXXXX Ort) vom Personalrat herangezogen wird
- und es muss eine gewisse Aussicht auf Erfolg bestehen (keine ausweglosen Fälle)

Diese Punkte sollten immer durchgeführt werden, dann hat das Gericht kaum einen Grund die Kostenübernahme abzulehnen (eigene Erfahrung).
LG
Vielen Dank für die Antwort!

Diese Informationen bzw. eigenen Erfahrungen beziehen sich wohl auf den Fall, dass um die anwaltlichen Kosten vor Gericht gestritten wurde, richtig?
Um die Kosten gering zu halten, könnte ich ja ohne Anwalt einen Antrag beim VG stellen. Dann wäre ja nur die Gerichtskosten zu tragen, aber auch diesbzgl. muss dann wohl vorher die Kostenübernahme beantragt werden.

Ich habe auch gehört, dass man bei Gewerkschaften um Rat suchen soll. Nur werden die wohl eher für Einzelpersonen als für einen PR aktiv.
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