Durchsetzbarkeit von Bebauungsplan-Regelungen
#1
Question 

Wie sieht es mit der Durchsetzbarkeit von Regelungen eines Bebauungsplanes aus?

Wie kann der Bauherr/Grundstückseigentümer verpflichtet werden z.B. Dachbegrünungen auf den Garagendächern vorzunehmen wenn dies im Bebauungsplan festgesetzt ist? Gibt es hierzu im BauGB eine entsprechende Grundlage um Festsetzungen auch durchzusetzen?
Eine Bußgeldregelung besteht in den Bebauungsplänen meist nicht (sofern das überhaupt zulässig wäre).

Und ist die Gemeinde, die den Bebauungsplan erlassen hat, für die Durchsetzung zuständig oder hat dies durch die Baugenehmigungsbehörde z.B. Landratsamt zu erfolgen?

Oder z.B. bei einer festgelegten Ausgleichsfläche: Hier wurde festgesetzt, dass auf einer ans Wohnbaugebiet angrenzenden Fläche eine entsprechende Anzahl von Obstbäumen zu pflanzen sind. Die Pflanzungen sind zwar erfolgt aber ein Nachbar nutzt anscheinend einen Teil der an sein Grundstück angrenzenden Ausgleichsfläche als Vergrößerung seiner Garten-/Grundstücksfläche. Dies würde ja evtl. dem Zweck der Ausgleichsfläche widersprechen. Wie kann die Gemeinde den Nachbarn nun dazu bringen die Ausgleichsfläche nicht mehr als z.B. Gartenfläche zu nutzen? Oder ist hier dann auch wieder das Landratsamt zuständig?

DANKE
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#2

Hallo,

die Durchsetzung des BPlans ist materielles Baurecht, also nicht BauGB sondern Landesbauordnung und gehört zu den Aufgaben der Baugenehmigungsbehörde (z.B. Landkreis, kreisfreie Stadt). Die genannten Festsetzungen können z.B. als Nebenbestimmung in die Baugenehmigung aufgenommen werden und bei der Bauabnahme kontrolliert, nachgefordert werden. Bei Anzeigeverfahren unterschreiben Bauherr und insbesondere der Architekt (Haftung!) mit ihrem "guten Namen" dafür, dass das Vorhaben komplett dem öffentlichen Baurecht entspricht, hierzu zählen auch Festsetzungen in einem BPlan, auch die grünen!

Bei Ausgleichsmaßnahmen muss die Stadt bereits zum Satzungsbeschluss die fachliche Wirksamkeit, die Finanzierung und Durchführbarkeit sowie die Verfügbarkeit der entsprechenden Flächen verbindlich geregelt haben (am Besten eigene Flächen oder Pachtvertrag bzw. städtebaulicher Vertrag mit Erschließungsträger). Ansonsten ist die Abwägung fehlerhaft! Die Umsetzung ist dann auch Sache der Stadt, es sei denn es wurde mit einem Vorhabenträger hierüber ein städtebaulicher Vertrag geschlossen. Dessen Einhaltung muss allerdings wiederum auch die Stadt kontrollieren.

MfG
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#3

Wer überwacht denn, ob die Komune ihren eigenen Bebauungsplan einhält?
Die Untere Naturschutzbehörde (Hessen), sagt z.B., nach der Genehmigung hat sie mit der Einhaltung der Vorgaben keinerlei Handhabe mehr.
Gibt es denn eine Aufsichtsbehörde?
mfg
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#4

(13.01.2015, 10:33)absinth77 schrieb:  Wie sieht es mit der Durchsetzbarkeit von Regelungen eines Bebauungsplanes aus?

Wie kann der Bauherr/Grundstückseigentümer verpflichtet werden z.B. Dachbegrünungen auf den Garagendächern vorzunehmen wenn dies im Bebauungsplan festgesetzt ist? Gibt es hierzu im BauGB eine entsprechende Grundlage um Festsetzungen auch durchzusetzen?
Eine Bußgeldregelung besteht in den Bebauungsplänen meist nicht (sofern das überhaupt zulässig wäre).

Und ist die Gemeinde, die den Bebauungsplan erlassen hat, für die Durchsetzung zuständig oder hat dies durch die Baugenehmigungsbehörde z.B. Landratsamt zu erfolgen?

Oder z.B. bei einer festgelegten Ausgleichsfläche: Hier wurde festgesetzt, dass auf einer ans Wohnbaugebiet angrenzenden Fläche eine entsprechende Anzahl von Obstbäumen zu pflanzen sind. Die Pflanzungen sind zwar erfolgt aber ein Nachbar nutzt anscheinend einen Teil der an sein Grundstück angrenzenden Ausgleichsfläche als Vergrößerung seiner Garten-/Grundstücksfläche. Dies würde ja evtl. dem Zweck der Ausgleichsfläche widersprechen. Wie kann die Gemeinde den Nachbarn nun dazu bringen die Ausgleichsfläche nicht mehr als z.B. Gartenfläche zu nutzen? Oder ist hier dann auch wieder das Landratsamt zuständig?

DANKE
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