Wie sieht es mit der Durchsetzbarkeit von Regelungen eines Bebauungsplanes aus?
Wie kann der Bauherr/Grundstückseigentümer verpflichtet werden z.B. Dachbegrünungen auf den Garagendächern vorzunehmen wenn dies im Bebauungsplan festgesetzt ist? Gibt es hierzu im BauGB eine entsprechende Grundlage um Festsetzungen auch durchzusetzen?
Eine Bußgeldregelung besteht in den Bebauungsplänen meist nicht (sofern das überhaupt zulässig wäre).
Und ist die Gemeinde, die den Bebauungsplan erlassen hat, für die Durchsetzung zuständig oder hat dies durch die Baugenehmigungsbehörde z.B. Landratsamt zu erfolgen?
Oder z.B. bei einer festgelegten Ausgleichsfläche: Hier wurde festgesetzt, dass auf einer ans Wohnbaugebiet angrenzenden Fläche eine entsprechende Anzahl von Obstbäumen zu pflanzen sind. Die Pflanzungen sind zwar erfolgt aber ein Nachbar nutzt anscheinend einen Teil der an sein Grundstück angrenzenden Ausgleichsfläche als Vergrößerung seiner Garten-/Grundstücksfläche. Dies würde ja evtl. dem Zweck der Ausgleichsfläche widersprechen. Wie kann die Gemeinde den Nachbarn nun dazu bringen die Ausgleichsfläche nicht mehr als z.B. Gartenfläche zu nutzen? Oder ist hier dann auch wieder das Landratsamt zuständig?
DANKE
Wie kann der Bauherr/Grundstückseigentümer verpflichtet werden z.B. Dachbegrünungen auf den Garagendächern vorzunehmen wenn dies im Bebauungsplan festgesetzt ist? Gibt es hierzu im BauGB eine entsprechende Grundlage um Festsetzungen auch durchzusetzen?
Eine Bußgeldregelung besteht in den Bebauungsplänen meist nicht (sofern das überhaupt zulässig wäre).
Und ist die Gemeinde, die den Bebauungsplan erlassen hat, für die Durchsetzung zuständig oder hat dies durch die Baugenehmigungsbehörde z.B. Landratsamt zu erfolgen?
Oder z.B. bei einer festgelegten Ausgleichsfläche: Hier wurde festgesetzt, dass auf einer ans Wohnbaugebiet angrenzenden Fläche eine entsprechende Anzahl von Obstbäumen zu pflanzen sind. Die Pflanzungen sind zwar erfolgt aber ein Nachbar nutzt anscheinend einen Teil der an sein Grundstück angrenzenden Ausgleichsfläche als Vergrößerung seiner Garten-/Grundstücksfläche. Dies würde ja evtl. dem Zweck der Ausgleichsfläche widersprechen. Wie kann die Gemeinde den Nachbarn nun dazu bringen die Ausgleichsfläche nicht mehr als z.B. Gartenfläche zu nutzen? Oder ist hier dann auch wieder das Landratsamt zuständig?
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