06.11.2019, 16:51
Hallo zusammen,
ich bin seit kurzer Zeit in NRW auf einer E9c Stelle eingesetzt. Zum gleichen Zeitpunkt habe ich mit dem Angestelltenlehrgang II / Verwaltungslehrgang II begonnen.
Da mir für die Stelle die nötige Qualifikation fehlt, wurde ich in E9a eingruppiert.
Verstehe ich es richtig, dass ich gemäß TVöD (VKA) -> Anlage 1 -> grundsätzliche Eingruppierungsregelungen -> Nr. 7 (Ausbildungs- und Prüfungspflicht) Absatz 3,
ab dem vierten Monat meiner Beschäftigung Anspruch auf eine Zulage entsprechend dem Differenzbetrag zu E9c habe? Gibt es möglicherweise Anhaltspunkte, die meiner Auffassung entgegenstehen?
Ich freue mich auf eure Einschätzung
Viele Grüße
ich bin seit kurzer Zeit in NRW auf einer E9c Stelle eingesetzt. Zum gleichen Zeitpunkt habe ich mit dem Angestelltenlehrgang II / Verwaltungslehrgang II begonnen.
Da mir für die Stelle die nötige Qualifikation fehlt, wurde ich in E9a eingruppiert.
Verstehe ich es richtig, dass ich gemäß TVöD (VKA) -> Anlage 1 -> grundsätzliche Eingruppierungsregelungen -> Nr. 7 (Ausbildungs- und Prüfungspflicht) Absatz 3,
ab dem vierten Monat meiner Beschäftigung Anspruch auf eine Zulage entsprechend dem Differenzbetrag zu E9c habe? Gibt es möglicherweise Anhaltspunkte, die meiner Auffassung entgegenstehen?
Ich freue mich auf eure Einschätzung
Viele Grüße