Eingruppierung von E10 in S-Entgeldgruppen
#1

Wir arbeiten im Kinder- und Jugendnotdienst Hamburg im Landeseigenen Betrieb der Stadt Hamburg seit 2016 in der Entgeldgruppe E 10. Nun wurden wir kommentarlos in S 14 übergeleitet, obwohl im Tarifvertrag deutlich E 10 = S 15 steht. Das Arbeitsprofil hat sich nicht verändert. Ist das rechtmäßig? Und wie kann darauf reagiert werden?
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#2

Das Problem ist, dass fraglich ist ob die Tätigkeit tatsächlich eine E10 bzw. nu S15 war/ist. Hamburg hatte sich politisch für die E10 entschieden.
Soweit es tatsächlich Tätigkeiten nach S15 sind wäre die entsprechende Bezahlung schriftlich einzufordern und ggf. später Klage zu erheben. Daneben sollte man den Personal- bzw. Betriebsrat einbinden. Dort sollte das Thema und der Stand bekannt sein. (Darüber wird ja schon vor Monaten in den Medien berichtet und die sind vom Arbeitgeber zu beteiligen.)
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#3

Das zuständige Personalamt hat dazu in den Durchführungshinweisen folgendes ausgesagt

Wie unter Nr. 1 bereits erläutert, greift auch bei der Zuordnung zu den Tätigkeitsmerkmalen des Abschnitts 20 des Teils II der Entgeltordnung in der ab 1.1.2020 geltenden Fas-sung die Tarifautomatik des § 12 TV-L.
In den o.g. Tätigkeitsfeldern eingesetzte sozialpädagogische Fachkräfte - insbesondere im ASD eingesetzte -, wurden bis 31.12.2019 bei der FHH in die Entgeltgruppe 10 eingruppiert. Die Entgeltordnung sieht ab 1.1.2020 im Teil II Abschnitt 20.4 allerdings das folgende Tätigkeitsmerkmal vor:
„Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht beziehungsweise Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z.B. Sozial-psychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte). (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)“
Dieses neue Tätigkeitsmerkmal beschreibt die Tätigkeitsbereiche der bisher bei der FHH in den genannten Bereichen eingesetzten und in die Entgeltgruppe 10 eingruppierten sozialpädagogischen Fachkräfte. Sie sind ab 1.1.2020 diesem Tätigkeitsmerkmal und damit der Entgeltgruppe S14 zuzuordnen.



Wenn man sich dagegen wenden möchte bleibt nur der Rechtsweg. Ob die Gewerkschaft, die diesen TV mit unterschrieben hat, hier Rechtsbeistand gibt, kann ich nicht beurteilen.
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