Eintrittsgelder für Festumzüge?
#1

Hallo,
gibt es eine gesetzliche Vorschrift die verbietet, dass für in Folge von Festumzügen (Fasching etc.) gesperrte Straßen Eintrittsgelder erhoben werden?
Bei den öffentlich gewidmeten Straßen handelt es sich nicht nur um eine einzige Straße bzw. einen Platz, sondern um mehrere zusammenhängende Straßenzüge. Ein Durchkommen von A nach B ist nur mit Eintritt möglich.
Begründet wird dies z.B. mit den Kosten für den Reinigungsaufwand (Konfetti etc.), obwohl die Kommune sicher keinen finanziellen Verlust macht.
Vom Eintrittsgeld werden auch die "Kontrolleure", meist Vereine, anteilig bezahlt, was wieder an eine Art Vereinsförderung grenzt.

Könnt ihr mir rechtlich fundierte Auskünfte geben?
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#2

Es wird sich dabei um eine "(Straßen- oder Freiluft-)Veranstaltung" handeln. Natürlich kann dann dafür Eintritt genommen werden.
Bereits die ganzen nötigen Genehmigungen für ein Fest verursachen Kosten, die man wohl mit dem Eintritt ausgleichen möchte.
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#3

Hallo,
zunächst möchte ich hier § 71 GewO ins Spiel bringen. Laut dem Wortlaut hier könnte der Veranstalter für Wochen-, Jahrmärkte und Volksfeste für die Überlasung von Raum und Ständen sowie die Versorgungsleistungen eine Vergütung verlangen. Dies bedeutet aber auch, dass Straßenumzüge etc. nicht hierunter fallen. Vielmehr kommen hier die KAG der Länder in Betracht. Demnach könnte die Kommune sogenannte Benutzungsgebühren auf der Grundlage einer Gebührensatzung erheben und die Kommune müsste als Veranstalter fungieren. Nur dafür wäre unter anderem eine entsprechende Gebührenkalkulation notwendig. Denn es muss nach dem Kostendeckungsprinzip nachgewiesen werden, dass keine Kostenüberdeckung vorliegt.
Ich würde meinen, dass eine Erhebung von Eintrittsgeldern dem Charakter der allgemein zugänglichen Volksfeste widerspricht. Die vielerorts praktizierte Mitfinanzierung der Besucher durch den Kauf von Programmheften oder Plaketten halte ich jedoch für zulässig, jedoch darf der Eintritt zu solchen Veranstaltungen nicht Verkauf dieser abhängig gemacht werden.
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