Entgeltgruppen gemäß neuer Entgeltordnung
#1

Hallo,
 
gemäß der neuen Entgeltordnung wird man ja Stufengleich umgesetzt, allerdings nur dann, wenn man eine „Stelle“ inne hatte und eine neue Aufgabe ab dem 01.03.2017 dazu bekommen hat, die zu der Höhergruppierung führte.
Verstehe ich das richtig? Habe ich die Stelle also mit den gleichen Merkmalen schon vor dem 01.03.2017 gehabt, so werde ich „zurückgestuft“?
 
Dabei ist es dann auch unerheblich, ob ich den Antrag zum 01.03. stellen würde oder  zum 01.01.2017? Es würde festgestellt werden, dass ich die Aufgaben schon am 01.01. inne hatte und würde somit dennoch auf Stufe X zurückgestuft werden?
Die Bewertung meines Vorgesetzten bzw. der Stellenkommission müsste also so erfolgen, dass meinem Antrag zum 01.01. negativ ausfallen müsste, zum 01.03. aber positiv für die E9x ausfallen müsste?
 
So würde ich dann doch meine Stufe beibehalten, die ich zum 01.03.2017 gehabt hätte, allerdings nicht die bis dahin verbrachten „Jahre“ / Monate in dieser?
Sehe ich das richtig?
 
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#2

Ein Antrag auf Höhergruppierung wegen der Entgeltordnung ist nur mit Wirkung 1.1.2017 möglich. Allerdings ist ein solcher Antrag grundsätzlich nicht mehr möglich. Wenn sich die auszuübende Tätigkeit nach dem 28.2.2017 in relevanter Weise änderte greift die Tarifautomatik. Ein Antrag ist nicht erforderlich. Soweit sich der Arbeitgeber hinsichtlich der Eingruppierung irrt muss die entdprechende Bezahlung schriftlich geltend gemacht werden.
Eine Zurückstufung nach alten Recht gab es nicht in allen Fällen. Diverse Konstellationen führten nicht zum Verlust der Stufe.
Bei der stufengleichen Höhergruppierung gibt es einen Verlust der Stufenlaufzeit. Ausnahmen gab es bei E9a nach E9b.
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#3

Der Antrag wurde von mir fristgemäß im letzten Jahr gestellt. Hier galt ein Stichtag, sofern ich das noch richtig in Erinnerung habe. Der Eingang wurde mich auch entsprechend bestätigt.
Demnach liege ich mit der Vermutung richtig, sollte mein Antrag zum 01.01. negativ ausfallen, Aufgaben reichen nur für eine Bewertung für E6 / E8 oder so aus, ab dem 01.03. wurden aber weitere Tätigkeiten übernommen die dann zu einer Bewertung nach E8 / E9a führen, gilt dann die „neue“ Tarifautomatik, sprich die Stufe aus der Vorstufe bleibt erhalten, nicht aber die bisher Stufenlaufzeit.

Welche Konstellationen gab es denn laut alten Recht, die nicht zu einem Verlust der Stufe führten? Laut meiner Auffassung führe ich die aktuellen Tätigkeiten seit ca. 5-6 Jahren durch. Was für mich ja negative Auswirkungen hätte, da ich dann meine Stufe verlieren würde, da ich keine Aufgaben nach dem 28.02.2017 bekommen habe, die in relevanter Weise meine Tätigkeit verändert haben.
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#4

(13.08.2018, 10:55)Moin,Gast schrieb:  Der Antrag wurde von mir fristgemäß im letzten Jahr gestellt. Hier galt ein Stichtag, sofern ich das noch richtig in Erinnerung habe. Der Eingang wurde mich auch entsprechend bestätigt.
Demnach liege ich mit der Vermutung richtig, sollte mein Antrag zum 01.01. negativ ausfallen, Aufgaben reichen nur für eine Bewertung für E6 / E8 oder so aus, ab dem 01.03. wurden aber weitere Tätigkeiten übernommen die dann zu einer Bewertung nach E8 / E9a führen, gilt dann die „neue“ Tarifautomatik, sprich die Stufe aus der Vorstufe bleibt erhalten, nicht aber die bisher Stufenlaufzeit.

Welche Konstellationen gab es denn laut alten Recht, die nicht zu einem Verlust der Stufe führten? Laut meiner Auffassung führe ich die aktuellen Tätigkeiten seit ca. 5-6 Jahren durch. Was für mich ja negative Auswirkungen hätte, da ich dann meine Stufe verlieren würde, da ich keine Aufgaben nach dem 28.02.2017 bekommen habe, die in relevanter Weise meine Tätigkeit verändert haben.

Bei Anträgen nach 29 b gab es keine Konstellation, bei der nicht die alte Stufenregelung zum Zuge kam.

Grüße
1887
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#5

Die Frage die ich mir hier stelle ist, welche Stufe würde anwendung finden, wenn festgestellt werden würde, dass ich in die E9 hätte gestuft werden müssen vor 5-6 Jahren?

Würde ich dann die E9a zum 01.01.2017 bekommen mit der Stufe gerechnet der E9 ab 2013?
Fiktiv gesehen also, 2013 E8 Stufe 2, 2015 Stiufe 3, 2017 E9a Stufe 3, alledings mit der Stufenlaufzeit aus 2015. Demnach Stufe 4 in 2018?
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#6

(13.08.2018, 13:10)1887 schrieb:  
(13.08.2018, 10:55)Moin,Gast schrieb:  Der Antrag wurde von mir fristgemäß im letzten Jahr gestellt. Hier galt ein Stichtag, sofern ich das noch richtig in Erinnerung habe. Der Eingang wurde mich auch entsprechend bestätigt.
Demnach liege ich mit der Vermutung richtig, sollte mein Antrag zum 01.01. negativ ausfallen, Aufgaben reichen nur für eine Bewertung für E6 / E8 oder so aus, ab dem 01.03. wurden aber weitere Tätigkeiten übernommen die dann zu einer Bewertung nach E8 / E9a führen, gilt dann die „neue“ Tarifautomatik, sprich die Stufe aus der Vorstufe bleibt erhalten, nicht aber die bisher Stufenlaufzeit.

Welche Konstellationen gab es denn laut alten Recht, die nicht zu einem Verlust der Stufe führten? Laut meiner Auffassung führe ich die aktuellen Tätigkeiten seit ca. 5-6 Jahren durch. Was für mich ja negative Auswirkungen hätte, da ich dann meine Stufe verlieren würde, da ich keine Aufgaben nach dem 28.02.2017 bekommen habe, die in relevanter Weise meine Tätigkeit verändert haben.

Bei Anträgen nach 29 b gab es keine Konstellation, bei der nicht die alte Stufenregelung zum Zuge kam.

Grüße
1887

Und andersrum: Eine stufengleiche Höhergruppierung gibt es nur dann, wenn nach dem 1. März eine Übertragung höherwertiger Tätigkeiten stattfindet und der Antrag hierdurch begründet ist (und nicht mit Verbesserungen in der neuen EGO)!

Quelle: http://b-u-b.de/hoehergruppierung/

Demnach wäre es doch so, wie ich es beschreibe. Wird festgestellt ich habe zum 01.01.2017 nicht die Kriterien für E9a erfüllt, bleibe ich in der E8. Habe ich zum 01.03. neue Tätigkeiten bekommen, die eine E9a begründen, so bin ich nach der "neuen" Fassung dann ja stufengleich umzusetzen.

Fraglich ist, wie schon oben beschrieben, was passiert, wenn ich die Tätigkeiten schon seit 2013 habe und die Stelle vorher "falsch" bewertet war.
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#7

Es gibt einige Entgeltgruppen/Stufen Konstellationen wo nach alten Recht keine Rückstufung erfolgt. Z.B. Stufe 1 und 2. aber je nach Entgeltgruppe auch noch weitere Stufen. In der E8 allerdings nur Stufe 1 und 2.

Wenn es beteits früher eine E9 war ist entsprechend zurückzurechnen. War es 2013 dein Einstieg beim Arbeitgeber mit Stufe 1? Dann 2014 Stufe 2, 2016 Stufe 3 und Überleitung in die E9a (bei "kleiner" E9) mit Beibehaltung der Stufenlaufzeit.

Weshalb gehst du davon aus, dass du falsch eingruppiert warst?
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#8

(13.08.2018, 13:14)Gast schrieb:  Die Frage die ich mir hier stelle ist, welche Stufe würde anwendung finden, wenn festgestellt werden würde, dass ich in die E9 hätte gestuft werden müssen vor 5-6 Jahren?

Würde ich dann die E9a zum 01.01.2017 bekommen mit der Stufe gerechnet der E9 ab 2013?
Fiktiv gesehen also, 2013 E8 Stufe 2, 2015 Stiufe 3, 2017 E9a Stufe 3, alledings mit der Stufenlaufzeit aus 2015. Demnach Stufe 4 in 2018?

Wenn eine Tätigkeit nach der neuen Entgeltordnung in E 9a einzugruppieren ist, kann sie vor 5-6 Jahren nicht in E 9 einzugruppieren gewesen sein, sondern in der E 8 (ich gehe einmal von einem normalen Verwaltungsberuf aus). Der Stufenverlauf ist in den ersten 5-6 Jahren in den EGn 5-8 identisch, von daher würde sich kein Unterschied ergeben.
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#9

(13.08.2018, 13:34)Gast schrieb:  Es gibt einige Entgeltgruppen/Stufen Konstellationen wo nach alten Recht keine Rückstufung erfolgt. Z.B. Stufe 1 und 2. aber je nach Entgeltgruppe auch noch weitere Stufen. In der E8 allerdings nur Stufe 1 und 2.

Wenn es beteits früher eine E9 war ist entsprechend zurückzurechnen. War es 2013 dein Einstieg beim Arbeitgeber mit Stufe 1? Dann 2014 Stufe 2, 2016 Stufe 3 und Überleitung in die E9a (bei "kleiner" E9) mit Beibehaltung der Stufenlaufzeit.

Weshalb gehst du davon aus, dass du falsch eingruppiert warst?

Ich mache seit 2013 die Tätigkeit, die ich aktuell mache. Habe seit dem auch keine neuen Aufgaben so wirklich dazu bekommen. Damals wurde ich mit E8 Stufe 2 eingruppiert (das muss im Februar 2013 gewesen sein), seit dem mache ich meine Aufgaben ununterbrochen. Aktuell habe ich einen Antrag auf Höhergruppierung auf E9a gestellt, rückwirkend zum 01.01.2017, es sieht alles danach aus, dass dem auch stattgegeben wird. Daher stellt sich aber für mich die Frage, ob hier nicht sogar eine Eingruppierung in eine andere Stufe als die 2 erfolgen muss. Denn ich bin aktuell in der Stufe 3 und würde wegen dem Garantiebetrag zurückgestuft werden, also in Stufe 2.
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#10

(13.08.2018, 13:34)1887 schrieb:  
(13.08.2018, 13:14)Gast schrieb:  Die Frage die ich mir hier stelle ist, welche Stufe würde anwendung finden, wenn festgestellt werden würde, dass ich in die E9 hätte gestuft werden müssen vor 5-6 Jahren?

Würde ich dann die E9a zum 01.01.2017 bekommen mit der Stufe gerechnet der E9 ab 2013?
Fiktiv gesehen also, 2013 E8 Stufe 2, 2015 Stiufe 3, 2017 E9a Stufe 3, alledings mit der Stufenlaufzeit aus 2015. Demnach Stufe 4 in 2018?

Wenn eine Tätigkeit nach der neuen Entgeltordnung in E 9a einzugruppieren ist, kann sie vor 5-6 Jahren nicht in E 9 einzugruppieren gewesen sein, sondern in der E 8 (ich gehe einmal von einem normalen Verwaltungsberuf aus). Der Stufenverlauf ist in den ersten 5-6 Jahren in den EGn 5-8 identisch, von daher würde sich kein Unterschied ergeben.

Korrekt, im Verwaltungsbereich bei einer Stadt / Landkreis und nicht beim z. B. Bund. Gibt es keinerlei Konstellationen wo eine E9 vorliegt, sollte eine E9a bewilligt werden zum 01.01. / 01.03. hin?
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#11

Durch die neue Entgeltordnung sind diverse Tätigkeiten die vorher in der E8 waren (wenn nach TVöD Einführung die Tätigkeiten übertragen wurden) nun E9a. Daraus kann man nicht schließen, dass es bereits vorher E9 hätte sein müssen.
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#12

(13.08.2018, 13:43)Gast schrieb:  
(13.08.2018, 13:34)1887 schrieb:  
(13.08.2018, 13:14)Gast schrieb:  Die Frage die ich mir hier stelle ist, welche Stufe würde anwendung finden, wenn festgestellt werden würde, dass ich in die E9 hätte gestuft werden müssen vor 5-6 Jahren?

Würde ich dann die E9a zum 01.01.2017 bekommen mit der Stufe gerechnet der E9 ab 2013?
Fiktiv gesehen also, 2013 E8 Stufe 2, 2015 Stiufe 3, 2017 E9a Stufe 3, alledings mit der Stufenlaufzeit aus 2015. Demnach Stufe 4 in 2018?

Wenn eine Tätigkeit nach der neuen Entgeltordnung in E 9a einzugruppieren ist, kann sie vor 5-6 Jahren nicht in E 9 einzugruppieren gewesen sein, sondern in der E 8 (ich gehe einmal von einem normalen Verwaltungsberuf aus). Der Stufenverlauf ist in den ersten 5-6 Jahren in den EGn 5-8 identisch, von daher würde sich kein Unterschied ergeben.

Korrekt, im Verwaltungsbereich bei einer Stadt / Landkreis und nicht beim z. B. Bund. Gibt es keinerlei Konstellationen wo eine E9 vorliegt, sollte eine E9a bewilligt werden zum 01.01. / 01.03. hin?

Eine Quelle wäre hier ganz nett, in der ersichtlich ist, dass eine Eingruppierung vor 5-6 Jahren in die E9 nicht möglich gewesen sein könnte.  Finde jetzt schnell keine Tabelle wo die höchste Entgeltgruppe im mittleren allgemeinen Verwaltungdienst ersichtlich ist. Ich war der Meinung es gibt in einigen Fällen die E9 als höchste Stufe.
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#13

(13.08.2018, 13:45)Gast schrieb:  Durch die neue Entgeltordnung sind diverse Tätigkeiten die vorher in der E8 waren (wenn nach TVöD Einführung die Tätigkeiten übertragen wurden) nun E9a. Daraus kann man nicht schließen, dass es bereits vorher E9 hätte sein müssen.

Verstehe ich, es ist aber gut möglich, dass die Tätigkeit vorher eine E9 war. Eine Prüfung rückwirkend zum Zeitpunkt meines wechsels dürfte sicherlich nicht schädlich sein?
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#14

Kurze Zusammenfassung:

Korrekt so?

Ich fasse nun mal zusammen, es gibt nur 2 Möglichkeiten um in seiner Stufe zu verbleiben, unabhängig vom aktuellen Stand.

Es würde festgestellt werden, dass ich bereits 2013 schon Tätigkeiten gemäß E9 durchgeführt habe, die nun zum 01.01.2017 mit E9a zu bewerten wären.
Ich habe bis zum 28.02.2017 Tätigkeiten nach E8 durchgeführt und habe seit dem 01.03.2017 Merkmale übertragen bekommen, die zu einer E9a berechtigen.

Bei allen anderen Konstellationen erfolgt eine Rückstufung gemäß dem „Garantiebetrag“.
Sprich, Feststellung 2013 war es eine E8, in 2017 wäre es ab dem 01.01.2017 (bei gleichen Aufgaben) eine E9a, so wird zum 01.01.2017 eine Rückstufung auf Stufe X durchgeführt und es beginnt die neue Stufenlaufzeit in Stufe X.
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#15

Die Darlegungslast dafür, dass die Eingruppierung falsch war liegt grundsätzlich bei dir. Bisher wurde hier nichts vorgetragen was darauf hindeutet. Aber möglich ist sowas grundsätzlich.
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