Ernennung/Berufung Wahlhelfer als Mitarbeiter im ÖD
#1

Hallo,

ich habe bereits viel im Internet recherchiert...jedoch nie eine konkrete Antwort auf meine Frage erhalten. Ich arbeite im Eigenbetrieb einer Gemeinde (in Bawü), in dieser steht bald die Bürgermeisterwahl an. Vor einigen Wochen erhielten die Mitarbeiter bereits eine E-Mail des Amtsleiters mit der netten Bitte/Aufforderung sich keinen Urlaub für diese Zeit einzuplanen.
Ich selbst komme aus einer anderen Gemeinde, kann ich trotzdem als Wahlhelfer berufen werden? Bzw. sind das dann angeordnete "Überstunden"? 
Soweit ich mich bereits eingelesen habe ist eine Berufung zur Ausübung eines Ehrenamtes nur für Einwohner oder Mitarbeiter dieser Gemeinde möglich.

Kann mir jemand eine konkrete Antwort geben?!

Vielen Dank schonmal.
Zitieren
#2

Um welches Bundesland geht es? Ich habe keinen vollständigen Überblick, aber es gibt Bundesländer wo auch Gemeindebedienstete die in einer anderen Gemeinde wohnen, als Wahlhelfer berufen werden.

Eine Urlaubssperre um als Wahlhelfer eingesetzt zu werden ist grundsätzlich zumindest für Tarifbeschäftigte unzulässig.
Zitieren
#3

Ich arbeite in Baden Württemberg, habe im Internet leider nichts stichhaltiges gefunden.
Mir geht es um die Möglichkeit Überstunden einzufordern sollte ich berufen werden.

Grüsse
Zitieren
#4

Ich klinke mich da mal ein. Auszug aus der Gemeindeordnung Baden Württemberg:

§ 15 Bestellung zu ehrenamtlicher Tätigkeit
(1) Die Bürger haben die Pflicht, eine ehrenamtliche Tätigkeit in der Gemeinde (eine Wahl in den Gemeinderat oder Ortschaftsrat, ein gemeindliches Ehrenamt und eine Bestellung zu ehrenamtlicher Mitwirkung) anzunehmen und diese Tätigkeit während der bestimmten Dauer auszuüben.

§ 12 Bürgerrecht
(1) Bürger der Gemeinde ist, wer Deutscher im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt (Unionsbürger), das 16. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt.

Es ist für dich daher kein Ehrenamt. Manche Kommunen in Deutschland verpflichten auswärtige Bedienstete aber wider besseres Wissen trotzdem als Ehrenamtliche, weil sie davon ausgehen, dass dagegen niemand Widerspruch einlegt oder klagt...
Zitieren
#5

Oder die Gemeinde stützt sich aufs Kommunalwahlgesetz:

§ 14 (1) Satz 3
Die Mitglieder des Wahlvorstandes und die erforderlichen Hilfskräfte werden vom Bürgermeister aus den Wahlberechtigten und Gemeindebediensteten berufen.

§ 15 (1) Satz 1
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse und Wahlvorstände nach §§ 11 bis 14 außer dem Bürgermeister und dem Landrat, die Stellvertreter der Mitglieder sowie die Schriftführer und die Hilfskräfte sind ehrenamtlich tätig.
Zitieren
#6

Vielen Dank für deine Antwort.

Mal sehen ob es mich dieses Jahr trifft und ich eventuell dagegen vorgehen kann. Denn wenn man einmal mit dabei war wird man leider für jede kommende Wahl erneut berufen.

Ich würde schon ab und an bei Wahlen freiwillig aushelfen, aber nicht unter Zwang und dem Wissen die kommenden Jahre helfen zu "müssen".
Zitieren
#7

Zumindest bei uns war es bei den letzten Jahren so, dass wir sogar als beim Kreis angestellte Beschäftigte einen ganzen Tag Arbeitszeit angerechnet bekamen, wenn wir in unserer Gemeinde Wahlhelfer waren.

Frag doch einfach bei Deinem AG mal nach. Ich kann mir vorstellen, dass da auch die Stunden als Arbeitszeit angerechnet werden...

LG Beatrix
Zitieren
#8

Hallo Beatrix,

da habt ihr aber wirklich Glück. Sollte es mich dieses Jahr treffen werde ich da definitiv nach haken. Leider habe ich immer noch keine Antwort auf meine Frage, ist es mein Recht als Auswärtige auf Gutschrift meiner "Arbeitszeit". 
Werde mich zu gegebener Zeit doch rechtlich bei einem Anwalt beraten lassen müssen. 

Lg
Zitieren
#9

Nun habe ich im Kmmunalwahlgesetz was nützliches gefunden: Paragraph 14

(6) Auf Ersuchen der Gemeinden sind zur Sicherstellung der Wahldurchführung die Behörden des Landes, der Gemeinden, der Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände Personen zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Gemeinde wohnen. Die ersuchte Stelle hat den Betroffenen über die übermittelten Daten und den Empfänger zu benachrichtigen.

Liest dich für mich so, als müssten die Mitarbeiter für eine Berufung in der Gemeinde leben. 
Zitieren
#10

Aus § 14 (1) Satz 3 i.V.m. § § 15 (1) Satz 1 KomWG BW ergibt sich m.E. die Möglichkeit eigene Bedienstete die außerhalb der Gemeinde wohnen zum Ehrenamt heranzuziehen. Es besteht dann kein Anspruch, dass dies als Arbeitszeit gewertet wird oder zum Ausgleich/zur Anerkennung eine spätere Freistellung zu gewähren.

§ 14 (6) KomWG BW bezieht sich auf die Frage der Datenübermittlung durch andere öffentliche Arbeitgeber. Daraus ergibt sich m.E. keine Einschränkung auch eigene bedienstete die nicht in der Gemeinde wohnen heranzuziehen.
Zitieren
#11

Wie man sieht spalten sich auch hier die Meinungen, denke es wäre besser einen Juristen aufzusuchen um die Frage zu klären.
Zitieren
#12

Naja der Wortlaut ist eindeutig. Gemeinebedienstete können auch ohne Wohnsitz in der Gemeinde herangezogen werden. Man hat die Regelung ja nicht zufällig geschaffen.
Oder man schaut in den Kommentar zum Kommunalwahlgesetz. Dort wird auch diese Position vertreten.

Auch das Land selber geht davon aus, dass Gemeindebedienstete ohne Wohnsitz in der Gemeinde herangezogen werden können:
https://www.service-bw.de/leistung/-/sbw...leistung-0
Zitieren
#13

Naja so eindeutig finde ich den Wortlaut eben nicht. Natürlich kann ich mich freiwillig als Wahlhelfer melden. Es können doch nur Wahlberechtigte zu diesem Ehrenamt verpflichtet/gezwungen werden. 

Nur weil ich ein Bediensteter im ÖD bin, heißt es eben nicht, dass mir dieses Ehrenamt aufgezwungen werden kann. Ich komme nicht aus der Gemeinde und bin somit nicht wahlberechtigt - ergo kein Ehrenamt. Wenn mir über das Direktionsrecht des Arbeitgebers vorgeschrieben wird zu helfen sehe ich das als Arbeitszeit. Das kann ich hier nicht raus lesen.
Und exakt dieses Dilemma wird in sehr vielen Foren diskutiert.
Zitieren
#14

"Nur weil ich ein Bediensteter im ÖD bin, heißt es eben nicht, dass mir dieses Ehrenamt aufgezwungen werden kann."
Doch genau das regelt das zitierte Gesetz.
Was allerdings nicht geht ist Urlaubssperren etc. dafür. Wenn er das Direktionsrecht nimmt wäre es Arbeitszeit. Wenn er es verwaltungsrechtlich anordnet ist es keine Arbeitszeit. Dabei muss die verwaltungsrechtliche Vorgabe natürlich ermessenfehlerfrei ergehen. Das ist nicht ganz einfach für die Gemeinde und wenn man das Wochenende wegfährt hat die Gemeinde halt Pech gehabt.
Zitieren
#15

Unterscheidet sich die Möglichkeit Mitarbeiter des Öd aus einer anderen Gemeinde zum Wahlhelfer zu berufen bei Kommunalwahlen zu Europawahlen oder Bundestagswahlen? Oder gibt es auch dafür wieder einen netten Paragraphen der die Mitarbeiter in ein "Ehrenamt" verdonnert?

Habe ich hier in einem anderen Thread gelesen!
Zitieren
Antworten


[-]
Schnellantwort
Nachricht
Geben Sie hier Ihre Antwort zum Beitrag ein.






Möglicherweise verwandte Themen…
- Wahlhelfer im ÖD - einberufen über Landesgrenzen hinaus
- Wahlhelfer
- Bezahlung Wahlhelfer

NEUES Thema schreiben



 Frage stellen
Anzeige
Flowers