GVD Eingruppierung nach EG 9a
#1

Hallo zusammen,

Ich arbeite in Ba-Wü beim GVD und habe EG 7.
Mittlerweile gibt es ein Gerichtsurteil von Arbeitsgericht Stuttgart, dass jetzt die Kollegen in einer Gemeinde in Ba-Wü EG 9a bekommen. Weiß jemand um welche Gemeinde es sich handelt? Welche konkreten Beispiele zählen zu den selbständigen Leistungen, die EG 9a rechtfertigen?
Vielen Dank für die Antworten.
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#2

Hallo

Schreib mich mal an.
Urteil 15 Ca 4327/18
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#3

An das Forumsmitglied Impulsche.

Ich wollte Deine Nachricht beantworten.

Da Du aber private Nachrichten deaktiviert hast, kann ich Dir nichts senden..

Grüße
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#4

Ich klage gerade vorm Amtsgericht Mannheim 171/21 ***** / Stadt
Weinheim E9a
Heilbronn E9a
Mannheim nur BOD zur Zeit E9a
Walddorf E9a
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#5

Und was genau hat Deine Eingruppierung mit der eingruppierung in anderen Kommunen zu tun, die ggf eine ganz andere Arbeitsverteilung und Übertragung ganz anderer Tätigkeitszusammensetzungen haben?
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#6

Betreffen die Beispiele den GVD oder den Kommunalen Ordnungsdienst? Für Letzteren ist EG 9a richtig, aber dessen Aufgabenstellung ist mit einem klassischen GVD auch nicht zu vergleichen.
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#7

Und diese Info hast Du woher?
Der KOD ist auch nur ein GVD.
Es kommt auf die übertragenen Tätigkeiten an.
KOD ist nur eine betriebsinterne Bezeichnung. Nichts weiter.
Der GVD wird im PolG erwähnt, der KOD findet sich gleich nochmal in welchem Gesetz?
In kleinen Kommunen wird dem GVD ja eh alles aus dem §31 DVOPolG übertragen.
Welche zusätzlichen Aufgaben sollen denn dem KOD übertragen worden sein, die zu einer tarifrechtlichen Änderung der Tätigkeitsmerkmale führen würden? Auf welcher Rechtsbasis?
Diese Thematik wurde lang und breit während meines Prozesses vor Gericht von der Gegenseite propagiert.
Ergebnis 9a für den GVD und 9a für den KOD.
Anders sieht das in größeren Städten aus, wo eine klare Trennung zwischen Parkraumüberwachung und dem Rest besteht.
Das hat aber nix mit GVD oder KOD zu tun, sondern wem welche Tätigkeiten übertragen wurden.
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#8

Warum so aggressiv?

Der Unterschied zwischen KOD und GVD ist auch ohne gesetzliche Regelung ganz eindeutig. Der GVD hat zwar auch dem Papier vielfältige theoretische Aufgaben und Befugnisse, aber in der Praxis beschränkt sich dies in aller Regel auf Verkehrsüberwachung und gelegentliche Ermahnung von Müllsündern, Hundehaltern etc., wenn es sich beim Streifengang zufällig ergibt.

Der KOD dagegen dient eher als Ersatz für den unterbesetzten Polizeivollzugsdienst, geht nachts in Brennpunkten Streife, um Ruhestörungen zu unterbinden und Schlägereien vorzubeugen, ahndet aggressives Betteln, kontrolliert abends Parkanlagen auf unerlaubtes Grillen und verbotene Tonwiedergabegeräte und dergleichen mehr. Dementsprechend hat der KOD auch eine duale "Spezialausbildung" mit insgesamt 5 Monaten Theorieanteil; dessen Inhalt besteht unter anderem aus 230 Unterrichtseinheiten zu Einsatztraining, situatives Handlungstraining, Deeskalationstraining, Psychologie, Kommunikation, Erste Hilfe, Verwaltungsrecht, Polizeirecht, Ordnungswidrigkeiten, Strafprozessrecht, Straßengesetz, Straßenverkehrsordnung, Zivilrecht, Gaststättenrecht, Gewerberecht, Waffenrecht, Naturschutzrecht, Abfallrecht, Tierschutzrecht, Polizeitaktik und Polizeitechnik.

Das kann man doch nicht auf eine Stufe stellen mit einem (salopp ausgedrückt) "Strafzettelschreiber mit Zusatzaufgaben"...
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#9

Gott sei Dank hat das BAG zur tariflichen Einordnung der Tätigkeiten eine andere Rechtsauffassung.
Ich bin in meiner Gemeinde als GVD angestellt.
Spätdienst und Wochenenddienst mit den von Dir angesprochenen Thematiken ist ganz normaler Alltag.
Den von Dir angesprochenen "Strafzettelschreiber mit Zusatzaufgaben" darf mir gerne in einer kleinen Gemeinde jemand zeigen.
Dort ist man "Mädchen" für alles.
Dies sehen auch die Arbeitsgerichte so, wie man an meinem und den vielen anderen Urteilen, welche KollegInnen zwischenzeitlich erstritten haben sieht

In Großstätten stimme ich Dir teilweise zu, aber auf dem Land ist das halt was anderes.
Und Eingruppierung hat nichts mit Schulung KOD oder GVD zu tun.

Falls Du meine Ausführungen aggressiv finden solltest, so ist dies ganz gewiss nicht mein Bestreben.
Sondern einfach nur die Aufzeigung der gängigen Rechtsprechung, bezüglich Tarifrecht, auch wenn das viele AG immer noch nicht begreifen wollen.
Für die Eingruppierung kommt es nur darauf, an was übertragen wurde (Theorie), nicht was am Ende an Arbeit geleistet wurde (Praxis).
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