Höhergruppierung von EG 9 in EG 10 / was passiert mit dem Besitzstand?
#1

Liebe Forumsmitglieder,

es gibt ja doch immer noch ein paar "alte Hasen" , die schon zu BAT-Zeiten im Unternehmen tätig waren, dann auf den TvöD übergeleitet wurden und aus dieser Alt-Überleitung noch einen Besitzstand auf dem Gehaltszettel haben.
Konkret geht es um Mitarbeiter, die seinerzeit vom BAT in die EG9 übergeleitet wurden.
Nunmehr ist die EG 9 in a b und c aufgesplittet worden. Dabei blieben die alten Besitzstände erhalten.

Was passiert jetzt bei einer Höhergruppierung in die EG 10 ? Da fällt doch der Besitzstand dann weg, oder ? Der Arbeitgeber muss doch die Laufzeitzeitstufe in der EG 10 so wählen, dass der MA nicht weniger verdient als vorher in der EG9 mit Besitzstand, oder ????

Und noch eine Frage...... Wer iim oben genannten Fall in der E9 a/b/c bleibt und seine Arbeitszeit reduziert...... dem wird doch der Besitzstand linear um die Verkürzung der Arbeitszeit gekürzt, oder ? Die entsprechenden schriftlichen Regelungen suchte ich im Internet leider vergeblich.

Tausend Dank für Eure Hilfe! Bei uns im Unternehmen wird gerade heiß diskutiert. Wir werden nach Tvöd bezahlt, sind aber nicht öffentlicher Dienst, und unsere Lohn- & Gehaltsabrechnungsstelle extern ist leider mit solchen Fragen überfordert. Wer nicht nur Erfahrungswerte, sondern gar noch eine Rechtsquelle hat, wird in mein Nachtgebet eingeschlossen.
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#2

Das würde mich auch mal Interessieren
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#3

Es kommt u.a. darauf an um was für Besitzstände es geht. Die Regelungen finden sich im TVÜ (VKA). Auch spielt es ggf. eine Rolle ob es such um eine Höhergruppierung auf Antrag wegen der Entgeltordnung oder wegen neuer Aufgaben handelt. Zu beachten ist die Stufengleiche Höhergruppierung ab 1.3.2017.

Die Regelung zur Anpassung bei veränderter Arbeitszeit findet sich z.B. für die dort genannten Regelungen in § 29a (4) TVÜ (VKA).
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