Leistungsentgelt nach Kündigung zum 31.12.
#1

Hallo,

bei meinem aktuellen Arbeitgeber haben wir derzeit unter den Kollegen öfter das Thema Leistungsentgelt. Aus Interesse habe ich nun alte Gehaltsnachweise von meinem vorherigen AG (bis 31.12.2016) angeschaut. Da fiel mir auf, dass ich nach meiner Kündigung kein Leistungsentgelt für 2016 erhalten habe. Dieses wäre normalerweise bei einer Weiterbeschäftigung im Januar 2017 ausgezahlt worden ("Gießkannenprinzip"). Habe ich trotz meiner Kündigung zum 31.12.2016 ein Recht auf das Leistungsentgelt für 2016?

Vielen Dank vorab!

MfG
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#2

Gibt es eine Dienstvereinbarung mit "Gießkannenprinzip" oder keine Vereinbarung und Ausschüttung auf der Basis der Protokollerklärung zu § 18 (4) TvöD.
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#3

Mir ist nichts über eine Dienstvereinbarung bekannt. Ich ging bisher davon aus, dass es sich bei der Ausschüttung nach TvöD um das Gießkannenprinzip handelt.

T.H.
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#4

Es gibt Dienstvereinbarungen mit Regelungen zum Gießkannenprinzip. Diese sind zwar rechtlich umstritten...
Die Ausschüttung bei fehlender Dienstvereinbarung sollte eigentlich im Dezember erfolgen. Als solches dürfte grundsätzlich ein Anspruch bestehen. Anders könnte das Ergebnis sein, wenn es eine Dienstvereinbarung gibt. Der Anspruch müsste umgehend schriftlich geltend gemacht werden. 6 Monate nach Fälligkeit (vermutlich Ende Dezember) greift die tarifliche Ausschlussfrist.
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#5

Ich habe im Jahr 2014 von einer kleinen Kreisstadt zur Kreisverwaltung gewechselt. Bei uns gab es eine Dienstvereinbarung. Nach dieser hat jemand Anspruch auf LoB, wer vom 01.01. - 31.12. beschäftigt gewesen ist. Auszahlung ist immer im Mai des drauf folgenden Jahres. Da nicht geregelt war, dass LoB nur ausgezahlt wird, wenn man noch beschäftigt ist, wurde mir das trotz Arbeitgeberwechsel noch gezahlt. Mittlerweile wurde die DV geändert. Es wird nur ausgezahlt, wenn man vom 01.01. - 31.12. beschäftigt war und zum Zeitpunkt der Auszahlung auch noch beschäftigt ist.
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#6

(19.06.2018, 19:34)Gast schrieb:  Es gibt Dienstvereinbarungen mit Regelungen zum Gießkannenprinzip. Diese sind zwar rechtlich umstritten...
Die Ausschüttung bei fehlender Dienstvereinbarung sollte eigentlich im Dezember erfolgen. Als solches dürfte grundsätzlich ein Anspruch bestehen. Anders könnte das Ergebnis sein, wenn es eine Dienstvereinbarung gibt. Der Anspruch müsste umgehend schriftlich geltend gemacht werden. 6 Monate nach Fälligkeit (vermutlich Ende Dezember) greift die tarifliche Ausschlussfrist.

Hatte übersehen, dass es 2016 war. Soweit Ansprüche bestanden sind diese verfallen.
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