Mitbestimmung Beschäftigung von Asylbewerbern
#1

Wie sieht es bei der Beschäftigung von Asylbewerbern in der Dienststelle (20h/ Woche mit Aufwandsentschädigung) mit der Mitbestimmung aus?

Es erfolgt eine Eingliederung in die Dienststelle/ den Arbeitsprozess und sie arbeiten weisungsgebunden.

Vielen Dank
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#2

Guten Morgen,

vielleicht hilft Dir das hier weiter:

"10.10.2008

Urteil zur Mitbestimmung von Personalräten bei dem Einsatz von Ein-Euro-Jobbern

Einen „großen Erfolg" nannte der stellvertretende ver.di Vorsitzende Gerd Herzberg das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2007 zur Mitbestimmung bei so genannten Ein-Euro-Jobbern. In der Tat dürfte diese Grundsatzentscheidung weit reichende Folgen haben. Vor allem die vorhandenen Beschäftigten werden geschützt, weil sichergestellt wird, dass reguläre Beschäftigungsmöglichkeiten nicht verdrängt werden, da der Personalrat einerseits die Eignung der betreffenden Hilfebedürftigen und andererseits das Merkmal der Zusätzlichkeit der Einsatzbereiche prüfen kann.

In den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen kam es zum Einsatz so genannter Ein-Euro-Jobber im Sinne des § 16 Abs. 3 SGB II bei Gartenarbeiten in Grünanlagen, im Stadtarchiv, Unterstützungsarbeiten in Kindertagesstätten oder bei örtlichen Erhebungen und Geschwindigkeitsmessungen.

In beiden Fällen machte der Personalrat der Stadt ein Mitbestimmungsrecht bei Einstellungen geltend. Der Oberbürgermeister trat dem jeweils mit der Begründung entgegen, es handele sich hierbei nicht um Einstellungen im Sinne des Mitbestimmungstatbestandes.

Unter dem personalvertretungsrechtlichen Einstellungsbegriff ist die Eingliederung in die Dienststelle durch Aufnahme einer weisungsabhängigen Tätigkeit zu verstehen. Ein Arbeitsverhältnis muss hierfür nicht notwendig begründet werden. Die Frage der Einstellung ist von den beiden Vorinstanzen unterschiedlich entschieden worden.

Der 6. Senat gab den Personalräten und damit der Rechtsauffassung von ver.di recht und bestätigte das Mitbestimmungsrecht. Der Ein-Euro-Jobber unterliegt dem Weisungsrecht des Dienststellenleiters. Dieser ist bei der Auswahl nicht an die Entscheidung der für die Leistung von AlG II zuständigen ARGE gebunden. Die Personalräte können daher ihr Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung von Ein-Euro-Jobbern ausüben. [BVerwG 6 P 4.06, BVerwG 6 P 8.06 Urteile vom 21. März 2007]

(ver.di-Text, aus: Newsletter Recht 03/07)"

Gruß,
J.
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