Stufenzuordnung nach Elternzeit
#1

Hallo zusammen,

folgender Fall (sinngemäß) wurde in diesem Jahr in RLP (Abschlussprüfung VFA) geschrieben:

"... Eine Mitarbeiterin wird nach Abschluss ihrer Ausbildung am 19.06.07 in ein festes Arbeitsverhältnis bei der Stadt X übernommen und in die EG 6 eingruppiert. Vom 19.06.12 bis 25.09.12 befindet sie sich in Mutterschutz, vom 26.09.12 bis 25.02.18 in Elternzeit und anschließendem Sonderurlaub. Am 26.02.18 kehrt sie an ihren Arbeitsplatz zurück.

Aufgabe 1:
Wie wirkt sich der Mutterschutz auf die Stufenlaufzeit der Mitarbeiterin aus? (3 Punkte)
Wie wirkt sich die Elternzeit und der anschließende Sonderurlaub auf die Stufenlaufzeit aus? (25 Punkte)

Aufgabe 2:
Welcher Stufe ist die Mitarbeiterin am 26.02.18 zuzuordnen, wie wirken sich der Mutterschutz sowie die Elternzeit und der anschließende Sonderurlaub auf ihre bereits zurückgelegte Stufenlaufzeit aus und wann erreicht sie die nächste Stufe? (22 Punkte)

..."

Hat jemand eine Idee, wie man den Fall hätte lösen müssen?

Ich bin zum Ergebnis gekommen, dass eine schädliche Unterbrechung wegen der über 5-jährigen Elternzeit gem. §17 Abs.3 S.3 TVöD vorliegt. In unserer Klasse hat aber irgendwie jeder etwas anderes geschrieben.

Vielen Dank und Liebe Grüße!
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#2

Moin,

Stufenlaufzeiten sind zwar nicht Teil meiner Tätigkeit, aber ich gehe von folgendem aus:

19.06.2007-25.09.2012 Für die Stufenlaufzeiten wird die Beschäftigungszeit bis zum Ende der Mutterschutzfrist berücksichtigt. §§ 16 II und 17 III a). Im Jahr 2008 wird die Stufe 2 erreicht, im Jahr 2010 die Stufe 3. Die Elternzeit ist bis zum 25.09.2017 unschädlich für die bis dahin erreichte Stufe. Dieser Termin wird überschritten, also tritt die Rechtsfolge des § 17 III S 3 ein. Eigentlich ist damit der Rückfall auf Stufe 2 verbunden. Allerdings ist das niedriger als der Regelfall bei einer Neueinstellung §16 Abs. 2. So dass es mit Wiederaufnahme die Stufe 3 gibt, die dann neu läuft.

Grüße
1887
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#3

Danke 1887, genau zum selben Ergebnis bin ich auch gekommen.

Das Problem an der Sache ist aber: Wir wissen gar nicht, ob die Elternzeit wirklich über 5 Jahre andauerte. Die Mitarbeiterin hatte ja laut Sachverhalt auch noch einen "anschließenden Sonderurlaub".

Einige aus der Klasse haben die Elternzeit und den Sonderurlaub deshalb nicht unter die über-5-jährige-Elternzeit, sondern unter die über-3-jährige-sonstige Unterbrechung des §17 Abs.3 S.3 TVöD subsumiert und kamen am  Ende auf  das selbe Ergebnis.

Andere widerum haben geschrieben, dass von einer "gesetzlichen" Dauer der Elternzeit (nach dem BEEG) von 3 Jahren auszugehen ist. Hierbei wäre die Elternzeit unschädlich! Der darauffolgende Sonderurlaub betrüge demnach weniger als 3 Jahre (nur noch die restlichen 2 Jahre und 5 Monate) und wäre damit als "sonstige Unterbrechung" unter 3 Jahren ebenfallls unschädlich für die bereits erreichte Stufenlaufzeit!

Auch ich habe nun gelesen, dass die Elternzeit (nach dem BEEG) grds. nur 3 Jahre beträgt. Eine Verlängerung dieser "Elternzeit" nach dem TVöD ist nur durch die Inanspruchnahme eines anschließenden "Erziehungsurlaubes" möglich. Hierbei läge dann wieder eine über-5-jährige-Elternzeit nach dem TVöD vor und mein Endergebnis wäre richtig. Im Sachverhalt war jedoch nicht von einem "Erziehungs-", sondern lediglich von einem "Sonderurlaub" die Rede.

Ich befürchte inzwischen, dass ich komplett daneben gelegen habe. Icon_confused
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#4

Moin,

lies einmal das Praxisbeispiel unter https://www.haufe.de/oeffentlicher-diens...91985.html - der Elternzeitbegriff des TVöD ist nicht identisch mit dem des BEEG. In einer Klausur ist es meist falsch, wenn man dem Sachverhalt etwas hinzudichten muss, damit er zur Lösung passt.

Viele Grüße
1887
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#5

Danke, das Beispiel hatte ich mir auch schon durchgelesen. Es ist zwar nicht identisch mit dem Fall, aber zumindest weiß ich jetzt, was mit der "Elternzeit" nach dem TVöD gemeint ist. Das bringt mir jetzt - nach der Prüfung - aber wenig.  Icon_rolleyes
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#6

Falls es noch jemanden interessiert: Man musste tatsächlich davon ausgehen, dass der Sonderurlaub (2,5 Jahre) unmittelbar nach der Elternzeit ein "Sonderurlaub zum Zwecke der Kindererziehung" ist und deshalb zusammen mit der 3-jährigen gesetzlichen Elternzeit (nach dem BEEG) eine nach dem TVöD verlängerte "Elternzeit" von über 5 Jahren darstellt. Somit war die Unterbrechung tatsächlich schädlich! Big Grin
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