Urlaubssperre
#1

Hallo,
ich hätte folgende Frage zur Anordnung einer Urlaubssperre...

Ein Labor mit 2X Vollzeitkraft, 1x 0,5% Kraft, 1X 0,77% Kraft mit Vollzeitlaborleitung haben im Jahr 22 Wochen sogenannte Ringversuche zu bearbeiten. An der erfolgreichen Teilnahme mind. alle zwei Jahre hängt die Anerkennung als Untersuchungsstelle.
Die Situation ist jedes Jahr ähnlich (17- 20 Wochen).

Müssen die Laboranten diese Sperre (die im übrigen nicht mit dem PR abgesprochen ist) hinnehmen? Kann man evtl. begründen, dass es zu wenige Laboranten sind?

Vielen Dank vorab!
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#2

Servus

Grundsätzlich hat man keinen Anspruch darauf, seinen Urlaub zu einem bestimmten Zeitpunkt zu nehmen.

Daher ist eine solche Urlaubssperre kaum anzufechten.

Grüße
Marcus
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#3

(28.01.2015, 08:57)Talax schrieb:  Servus

Grundsätzlich hat man keinen Anspruch darauf, seinen Urlaub zu einem bestimmten Zeitpunkt zu nehmen.

Daher ist eine solche Urlaubssperre kaum anzufechten.

Grüße
Marcus

Hmmm,
sehe ich nicht so.
§ 7 Abs. 1 BUrlG: Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, ( jetzt kommt der Stolperstein für den vorliegenden Fall)
es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange usw. entgegenstehen.
In diesem Fall würde ich sagen, es stehen dringende betriebliche Belange dagegen.

Gruß
Roland
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#4

Vielen Dank für Ihre Einschätzungen!
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