Verjährung § 111 OWiG (falsche Namensangabe)
#1

Hallo Leute,

nach einiger Recherchen bin ich dennoch ratlos. Tathergang
(ich war es nicht Icon_mrgreen ):

--> 15.10.2015---- Ordnungswidrigkeit nach § 111 OWiG
--> 02.05.2015---- Erhalt Bußgeldbescheid per PZU (Verwaltungsbehörde der Gemeinde)

Soweit ich weiß, liegt eine Unterbrechung nicht vor.

Laut § 31 Abs. 2 Nr. 4 OWiG verjährt eine solche Ordnungswidrigkeit nach 6 Monaten.
Aber § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG verwirrt mich sehr:

"Die Verjährung wird unterbrochen durch...den Erlaß des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung"

Ist die Tat nun wirklich verjährt? Oder beginnt die Frist mit Zustellung des Bescheides?

Ist es eine Unterbrechung, wenn z.B. ein Anhörungsbogen Anfang Dezember 2014 vom Beklagten ignoriert worden wäre?

Für eine schnelle Antwort wäre ich sehr dankbar.

LG
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#2

Hallo.
Das Datum kann nicht stimmen. Wie soll denn ein Bescheid vor der eigentlichen Tat zugestellt werden? Beim Datum der Tat hast Du Dich sicherlich geirrt. Ein Anhörungsbogen lässt die Verjährungsfrist erneut beginnen. Allerdings liegt die Nachweispflicht hier bei der Ordnungsbehörde, dass der Bogen zugegangen ist.
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