Vom Stellvertreter zum Amtsleiter - Teilnahme am B II
#1

Hallöchen!

Ich benötige "Schwarmwissen".
Ich bin seit knapp 3 Jahren als stellvertretender Amtsleiter eingesetzt. Vorher war ich ganz normaler Sachbearbeiter im selben Amt ohne Studium. Gesamtdauer im Amt 15 Jahre. Der derzeitige Amtsleiter begibt sich in den nächsten 2 Jahren in den Ruhestand.
Nun wurde ich vorgeschlagen als sein Nachfolger - mit Teilnahme am Beschäftigtenlehrgang II. Nun habe ich von mehreren Stellen gehört, dass die Teilnahme am BII garnicht notwendig wäre auf Grund von "Betriebszugehörigkeit" etc. und der Beschäftigtenlehrgang I ausreichend wäre...

Hat irgend jemand Erfahrung mit diesem Thema?

Vielen Dank schon mal im Voraus!
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#2

Ob der BII für die Übertragung der Aufgabe oder ggf. nach Übertragung der Aufgabe verlangt wird, kann der Arbeitgeber entscheiden. Wenn er ihn für notwendig erachtet, überträgt er die Aufgabe halt nicht oder ordnet die Teilnahme am BII an.

Dies ist unabhängig davon, ob die Ausbildungs- und Prüfungspflicht in dem Bundesland greift und ob ggf. ein Ausnahmetatbestand dazu vorliegt. Dies hätte ggf. lediglich Auswirkungen auf die Eingruppierung und berührt nicht die Entscheidung des Arbeitgebers, den BII zu verlangen.

Soweit die Ausbildungs- und Prüfungspflicht greift, wäre nach 20 Jahren eine entsprechende Eingruppierung ohne BII möglich. Allerdings würde eine Weigerung den BII zu machen in der Zwischenzeit dazu führen, dass man keine Zulage bekommt. Wenn die Ausbildungs- und Prüfungspflicht nicht erfüllt ist, würde dies einer Eingruppierung in einer Entgeltgruppe ab E9b entgegenstehen. Trotzdem könnte der Arbeitgeber die Aufgaben übertragen. Es muss dann die Möglichkeit zum BII geboten werden. In der Zwischenzeit würde man eine Zulage zur Entgeltgruppe bekommen, welche der Bewertung der Entgeltgruppe entspricht. Wenn man sich weigert, den BII zu machen, entfällt der Anspruch auf die Zulage. Allerdings entfällt nach 20 Jahren die Ausbildungs- und Prüfungspflicht und damit könnte man auch ohne BII entsprechend eingruppiert werden.
Aber wie schon geschrieben kann der Arbeitgeber den BII auch nach 20 Jahren fordern.
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