TVöD Geltungsbereich

In § 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) wird der Geltungsbereich geregelt. In den verschiedenen Teilen des TVöD wird der jeweilige Geltungsbereich definiert. Nachfolgend wird der Geltungsbereich TVöD für den Bereich Verwaltung (TVöD-V) aufgeführt:

§ 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – nachfolgend Beschäftigte genannt – , die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist, soweit sie nicht unter die Regelungen anderer durchgeschriebener Fassungen der Besonderen Teile fallen.
Protokollerklärung zu Absatz 1:
Für Beschäftigte
  1. im Betriebs- und Verkehrsdienst von nichtbundeseigenen Eisenbahnen und deren Nebenbetrieben,
  2. im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst,
  3. in Forschungseinrichtungen mit kerntechnischen Forschungsanlagen,
  4. im forstlichen Außendienst,
  5. in Hafenbetrieben, Hafenbahnbetrieben und deren Nebenbetrieben,
  6. in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbau- und Obstanbaubetrieben,
  7. als Lehrkräfte,
  8. als Lehrkräfte an Musikschulen,
  9. als Schulhausmeister,
  10. beim Bau und Unterhaltung von Straßen,
  11. an Theatern und Bühnen
gilt der TVöD-V mit den Sonderregelungen der Anlage D. Die Sonderregelungen sind Bestandteil des TVöD-V.
(2) Diese Regelungen gelten nicht für
  1. Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Chefärztinnen / Chefärzte,
  2. Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinausgehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
  3. [nicht besetzt],
  4. Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer, für die der TV-V oder der TV-WW/NW gilt, sowie für Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer, die in rechtlich selbstständigen, dem Betriebsverfassungsgesetz unterliegenden und dem fachlichen Geltungsbereich des TV-V oder des TV-WW/NW zuzuordnenden Betrieben mit in der Regel mehr als 20 zum Betriebsrat wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern beschäftigt sind und Tätigkeiten auszuüben haben, welche dem fachlichen Geltungsbereich des TV-V oder des TV-WW/NW zuzuordnen sind.
    Protokollerklärung zu Absatz 2 Buchst. d:
    Im Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen (KAV NW) sind auch die rechtlich selbstständigen Betriebe oder sondergesetzlichen Verbände, die kraft Gesetzes dem Landespersonalvertretungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen unterliegen, von der Geltung des TVöD ausgenommen, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchst. d im Übrigen gegeben sind. § 1 Abs. 3 bleibt unberührt.
  5. Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer, für die ein TV-N gilt, sowie für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in rechtlich selbstständigen Nahverkehrsbetrieben, die in der Regel mehr als 50 zum Betriebs- oder Personalrat wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer beschäftigen,
  6. Beschäftigte, für die der TV-Fleischuntersuchung gilt,
  7. Beschäftigte, für die ein Tarifvertrag für Waldarbeiter tarifrechtlich oder einzelarbeitsvertraglich zur Anwendung kommt, sowie die Waldarbeiter im Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Bayern,
  8. Auszubildende, sowie Volontärinnen / Volontäre und Praktikantinnen / Praktikanten,
  9. Beschäftigte, für die Eingliederungsleistungen gewährt werden,
  10. (aufgehoben)
  11. (aufgehoben)
  12. Leiharbeitnehmerinnen / Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind,
  13. geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, [Red. Anmerkung: geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV unterliegen uneingeschränkt dem TVöD]
  14. künstlerisches Theaterpersonal, Orchestermusikerinnen / Orchestermusiker sowie technisches Leitungspersonal und technisches Theaterpersonal nach Maßgabe der nachfolgenden Protokollerklärungen.
    Protokollerklärungen zu Absatz 2 Buchst. n:
    1. Technisches Leitungspersonal umfasst technische Direktorinnen / Direktoren, Leiterinnen / Leiter der Ausstattungswerkstätten, des Beleuchtungswesens, der Bühnenplastikerwerkstatt, des Kostümwesens/der Kostümabteilung, des Malsaals, der Tontechnik sowie Chefmaskenbildnerinnen / Chefmaskenbildner. Für die benannten Funktionen kann in den Theatern je künstlerischer Sparte jeweils nur eine Beschäftigte/ein Beschäftigter bestellt werden.
    2. Unter den TVöD fallen Bühnenarbeiterinnen / Bühnenarbeiter sowie Kosmetikerinnen / Kosmetiker, Rüstmeisterinnen / Rüstmeister, Schlosserinnen / Schlosser, Schneiderinnen / Schneider, Schuhmacherinnen / Schuhmacher, Tapeziererinnen / Tapezierer, Tischlerinnen / Tischler einschließlich jeweils der Meisterinnen / Meister in diesen Berufen, Orchesterwartinnen / Orchesterwarte, technische Zeichnerinnen / Zeichner und Waffenmeisterinnen / Waffenmeister.
    3. In der Regel unter den TVöD fallen Beleuchterinnen / Beleuchter, Beleuchtungsmeisterinnen / Beleuchtungsmeister, Bühnenmeisterinnen / Bühnenmeister, Garderobieren / Garderobiers bzw. Ankleiderinnen / Ankleider, Gewandmeisterinnen / Gewandmeister, Requisitenmeisterinnen / Requisitenmeister, Requisiteurinnen / Requisiteure, Seitenmeisterinnen / Seitenmeister, Tonmeisterinnen / Tonmeister, Tontechnikerinnen / Tontechniker und Veranstaltungstechnikerinnen / Veranstaltungstechniker.
    4. In der Regel nicht unter den TVöD fallen Inspektorinnen / Inspektoren, Kostümmalerinnen / Kostümmaler, Maskenbildnerinnen / Maskenbildner, Oberinspektorinnen / Oberinspektoren, Theatermalerinnen / Theatermaler und Theaterplastikerinnen / Theaterplastiker.
  15. [nicht besetzt]
  16. Beschäftigte als Hauswarte und/oder Liegenschaftswarte bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, die aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages tätig sind,
  17. Beschäftigte, die ausschließlich in Erwerbszwecken dienenden landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbaubetrieben, Gartenbau- und Obstbaubetrieben und deren Nebenbetrieben tätig sind; dies gilt nicht für Beschäftigte in Gärtnereien, gemeindlichen Anlagen und Parks sowie in anlagenmäßig oder parkartig bewirtschafteten Gemeindewäldern,
  18. Beschäftigte in Bergbaubetrieben, Brauereien, Formsteinwerken, Gaststätten, Hotels, Porzellanmanufakturen, Salinen, Steinbrüchen, Steinbruchbetrieben und Ziegeleien,
  19. Hochschullehrerinnen / Hochschullehrer, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte und Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissenschaftlichen Forschungsinstituten sowie künstlerische Lehrkräfte an Kunsthochschulen, Musikhochschulen und Fachhochschulen für Musik.
    Protokollerklärung zu Absatz 2 Buchst. s:
    Ausgenommen sind auch wissenschaftliche Assistentinnen / Assistenten, Verwalterinnen / Verwalter von Stellen wissenschaftlicher Assistentinnen / Assistenten und Lektorinnen / Lektoren, soweit und solange entsprechende Arbeitsverhältnisse am 1. Oktober 2005 bestehen oder innerhalb der Umsetzungsfrist des § 72 Abs. 1 Satz 7 HRG begründet werden (gilt auch für Forschungseinrichtungen); dies gilt auch für nachfolgende Verlängerungen solcher Arbeitsverhältnisse.
(3) Durch landesbezirklichen Tarifvertrag ist es in begründeten Einzelfällen möglich, Betriebe, die dem fachlichen Geltungsbereich des TV-V oder des TV-WW/NW entsprechen, teilweise oder ganz in den Geltungsbereich des TVöD-V einzubeziehen. Durch landesbezirklichen Tarifvertrag ist es in begründeten Einzelfällen (z.B. für Bereiche außerhalb des Kerngeschäfts) möglich, Betriebsteile, die dem Geltungsbereich eines TV-N entsprechen, in den Geltungsbereich
a) des TV-V einzubeziehen, wenn für diesen Betriebsteil ein TV-N anwendbar ist und der Betriebsteil in der Regel nicht mehr als 50 zum Betriebs- oder Personalrat wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer beschäftigt, oder
b) des TVöD einzubeziehen.

(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 13 vom 18. April 2018)

Der TVöD wird in den Ländern an mehreren Stellen durch einen landesbezirklichen Tarifvertrag ergänzt. Übersichten: Beispielhafte Diskussionen zum Gültigkeitsbereich des TVöD aus unseren Foren:

 Frage stellen
Anzeige
Flowers