Übergang Rufbereitschaft in die Arbeitszeit bei Alarm
#1

Guten Tag,

eine Frage bzgl. des Übergangs aus der Rufbereitschaft in die Arbeitszeit bei Alarmierung:

Beginnt die Arbeitszeit in dem Moment wenn ich einen Ruf annehme und die Bearbeitung bestätige (z. B. Anruf aus dem automatischen Alarmierungssystem mit Nennung der betrieblichen Störung).

Oder beginnt die Arbeitszeit erst wenn:

a) wenn ich aufgrund der Alarmierung tatsächlich am Einsatzort bin?

b) wenn ich aufgrund der Alarmierung meinen Wohn-/ Aufenthaltsort verlasse und die Fahrt zum Einsatzort aufnehme.

mfg
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#2

Kommt ein Tarifvertrag zur Anwendung?
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#3

(22.08.2024, 17:40)Gast schrieb:  Kommt ein Tarifvertrag zur Anwendung?
 Ja, der TVÖD (Kommunen). Konnte dort aber keinen diesbzgl. Passus finden der dies klar erklärt.
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#4

"Beginnt die Arbeitszeit in dem Moment wenn ich einen Ruf annehme und die Bearbeitung bestätige (z. B. Anruf aus dem automatischen Alarmierungssystem mit Nennung der betrieblichen Störung)."
Das ist Arbeitszeit.

"b) wenn ich aufgrund der Alarmierung meinen Wohn-/ Aufenthaltsort verlasse und die Fahrt zum Einsatzort aufnehme."
Die Fahrt zum Einsatzort ist Arbeitszeit.
Siehe auch § 8 (3) Satz 4 TVöD nicht...
["Für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft außerhalb des Aufenthaltsortes im Sinne des § 7 Abs. 4 wird die Zeit jeder einzelnen Inanspruchnahme einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten [...]"]
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