AG wechselt zu TV-L-S
#1

Hallo liebe Helfenden,
Mein AG, und damit wir Angestellten, wechselt zum 01.01.2024 in den TVL-S. Der neue Vertrag sieht S8b vor. 
Hierzu habe ich ein paar Fragen:

- Ist es korrekt, dass der AG sich im neuen Vertrag auf die letzte Tarifentscheidung vom Jahre 2021 bezieht? Wir bekommen trotzdem das Gehalt der aktuellsten S-Tabelle?

- Ich habe gelesen, dass man basierende auf Erfahrung in Jahren eingestuft wird. Ich habe beim aktuellen AG bereits 1.5 Jahre gearbeitet, daher gehe ich von Stufe 2 aus, richtig?

- Ich habe einschlägige Erfahrung im Ausland gesammelt, jedoch liegt das 3 Jahre zurück. Verfällt diese Erfahrung dann, also wird nicht Berücksichtigt bei der Einstufung?

- Sind die 30 Urlaubstage, 38,5Std Wochenarbeitszeit (vollzeit) und Jahressonderzahlung ein Muss für den AG, oder kann er z.b. geringere Sonderzahlungen (als nach TVL-S, ca. 85% vom Monatsgehalt) geben mit irgendeiner Begründung?

- Erfolgt die Höhestufung, z.B. von Stufe 1 zu Stufe 2, genau ab dem Tag der 1 Jahr seit Einstellung her ist? Wird dann anteilig die neue Stufe gezahlt wenn der Tag mitten im Monat ist?


Vielen Lieben Dank für die Hilfe. Aktuell sind meine Kollegen und ich überfordert, was das alles bedeutet. Der Betriebsrat ist auch nicht gerade informativ oder transparent Sad
Zitieren
#2

"Ist es korrekt, dass der AG sich im neuen Vertrag auf die letzte Tarifentscheidung vom Jahre 2021 bezieht? Wir bekommen trotzdem das Gehalt der aktuellsten S-Tabelle?"
Es käme auf den genauen Wortlaut an ob es ein gleitender Bezug ist oder auf eine konkrete Fassung des Tarifvertrags. Auch spielt die Formulierung eine Rolle ob auch ergänzende Tarifverträge Anwendung finden.

"daher gehe ich von Stufe 2 aus, richtig?"
Auch hier kommt es auf den Inhalt des Arbeitsvertrags an.

"Ich habe einschlägige Erfahrung im Ausland gesammelt, jedoch liegt das 3 Jahre zurück. Verfällt diese Erfahrung dann, also wird nicht Berücksichtigt bei der Einstufung?"
Auch hier kommt es auf die Regelungen zur erstmaligen Anwendzng des Tarifvertrags an.

"- Sind die 30 Urlaubstage, 38,5Std Wochenarbeitszeit (vollzeit) und Jahressonderzahlung ein Muss für den AG, oder kann er z.b. geringere Sonderzahlungen (als nach TVL-S, ca. 85% vom Monatsgehalt) geben mit irgendeiner Begründung?"
Wenn im Arbeitsvertrag oder durch beidseitige Tarifbindung der TV-L umfassend Anwendung findet gilt er. 38.5 h/Woche gilt aber nur für bestimmte Bereiche.
Abweichende ArbeitsvertraglichevRegelungen sind möglich, wenn der Tarifvertrag nicht vollständig Anwendung findet.

"- Erfolgt die Höhestufung, z.B. von Stufe 1 zu Stufe 2, genau ab dem Tag der 1 Jahr seit Einstellung her ist? Wird dann anteilig die neue Stufe gezahlt wenn der Tag mitten im Monat ist?"
Auch hier kommt es darauf an was zur Überleitung genau geregelt wird. Soweit ein Stuffnaufstieg im Laufe eines Monats erfolgt bekommt man für den gesamten Monat das Entgelt der höheren Stufe.
Zitieren
#3

"Ist es korrekt, dass der AG sich im neuen Vertrag auf die letzte Tarifentscheidung vom Jahre 2021 bezieht? Wir bekommen trotzdem das Gehalt der aktuellsten S-Tabelle?"
Von Tarifabschlüssen werdet ihr nur profitieren, wenn der Leistungsträger die Zuwendungen erhöht.
Ob es korrekt ist. Es ist die Vereinbarung, die der Arbeitgeber anbietet. Man kann individuell oder kollektiv eine bessere Regelung anstreben. Oder einen Arbeitgeber suchen, der besser bezahlt. Das gilt auch für die folgenden Punkte.

"- Ich habe gelesen, dass man basierende auf Erfahrung in Jahren eingestuft wird. Ich habe beim aktuellen AG bereits 1.5 Jahre gearbeitet, daher gehe ich von Stufe 2 aus, richtig?"
Der Arbeitgeber bindet sich nicht an Paragraph 16 (und 17) TV-L. Als solches besteht kein Anspruch auf eine höhere Stufe.

" Ich habe einschlägige Erfahrung im Ausland gesammelt, jedoch liegt das 3 Jahre zurück. Verfällt diese Erfahrung dann, also wird nicht Berücksichtigt bei der Einstufung?"
Siehe vorherige Antwort.

"- Sind die 30 Urlaubstage, 38,5Std Wochenarbeitszeit (vollzeit) und Jahressonderzahlung ein Muss für den AG, oder kann er z.b. geringere Sonderzahlungen (als nach TVL-S, ca. 85% vom Monatsgehalt) geben mit irgendeiner Begründung?"
Die Regelungen des TV-L finden laut der Vereinbarung keine Anwendung. Ob es im TV-L 38,5 h pro Woche wären ist mit dem Angaben nicht zu beurteilen. Ist aber egal, da die Regelung nicht greift. Regelung zur Jahressonderzahlung findet keine Anwendung.

"Erfolgt die Höhestufung, z.B. von Stufe 1 zu Stufe 2, genau ab dem Tag der 1 Jahr seit Einstellung her ist? Wird dann anteilig die neue Stufe gezahlt wenn der Tag mitten im Monat ist?"
Stufenaufstiege sind in der Vereinbarung nicht vorgesehen.
Zitieren
#4

Wurde denn der neue Arbeitsvertrag schon unterschrieben?! Und welche Regelungen lagen dem bisherigen Arbeitsvertrag zugrunde? Z. B. Bezugnahme auf TVöD?
Zitieren
#5

(29.12.2023, 19:04)Gast schrieb:  "Ist es korrekt, dass der AG sich im neuen Vertrag auf die letzte Tarifentscheidung vom Jahre 2021 bezieht? Wir bekommen trotzdem das Gehalt der aktuellsten S-Tabelle?"
Von Tarifabschlüssen werdet ihr nur profitieren, wenn der Leistungsträger die Zuwendungen erhöht.
Ob es korrekt ist. Es ist die Vereinbarung, die der Arbeitgeber anbietet. Man kann individuell oder kollektiv eine bessere Regelung anstreben. Oder einen Arbeitgeber suchen, der besser bezahlt. Das gilt auch für die folgenden Punkte.

"- Ich habe gelesen, dass man basierende auf Erfahrung in Jahren eingestuft wird. Ich habe beim aktuellen AG bereits 1.5 Jahre gearbeitet, daher gehe ich von Stufe 2 aus, richtig?"
Der Arbeitgeber bindet sich nicht an Paragraph 16 (und 17) TV-L. Als solches besteht kein Anspruch auf eine höhere Stufe.

" Ich habe einschlägige Erfahrung im Ausland gesammelt, jedoch liegt das 3 Jahre zurück. Verfällt diese Erfahrung dann, also wird nicht Berücksichtigt bei der Einstufung?"
Siehe vorherige Antwort.

"- Sind die 30 Urlaubstage, 38,5Std Wochenarbeitszeit (vollzeit) und Jahressonderzahlung ein Muss für den AG, oder kann er z.b. geringere Sonderzahlungen (als nach TVL-S, ca. 85% vom Monatsgehalt) geben mit irgendeiner Begründung?"
Die Regelungen des TV-L finden laut der Vereinbarung keine Anwendung. Ob es im TV-L 38,5 h pro Woche wären ist mit dem Angaben nicht zu beurteilen. Ist aber egal, da die Regelung nicht greift. Regelung zur Jahressonderzahlung findet keine Anwendung.

"Erfolgt die Höhestufung, z.B. von Stufe 1 zu Stufe 2, genau ab dem Tag der 1 Jahr seit Einstellung her ist? Wird dann anteilig die neue Stufe gezahlt wenn der Tag mitten im Monat ist?"
Stufenaufstiege sind in der Vereinbarung nicht vorgesehen.

Wow, hört sich so an als könnte sich der AG aussuchen was er vom Tarifvertrag übernehmen will und was nicht. Wozu geht man dann in einen Tarifvertrag? Deinen Aussagen zufolge bringt der Tarifvertrag dann ja fast gar nichts Sad Sehe ich das richtig?
Zitieren
#6

(29.12.2023, 19:32)Gast schrieb:  Wurde denn der neue Arbeitsvertrag schon unterschrieben?! Und welche Regelungen lagen dem bisherigen Arbeitsvertrag zugrunde? Z. B. Bezugnahme auf TVöD?

Nein, wir haben noch nicht unterschrieben, solange wir das nicht verstanden haben, welche Regelungen nun gelten. 
Bisher liegt dem Vertrag keinem Tarifvertrag zugrunde. Im bisherigen Vertrag wird nur folgendes gesagt, Zitat: "... gelten die vom DPWV herausgegebenen Richtlinien für Arbeitsverträge von 1995 verwiesen (ausgenommen §2a, 4, 5, 6, 8, 9)"
Zitieren
#7

Der Arbeitgeber will nur, das sich das monatliche Entgelt sowie die jährliche Sonderzuwendung nach dem TV-L richtet sowie einige wenige Vorschriften des TV-L Anwendung finden. Das Eingruppierungsrecht sowie die Regelung zu den stufen (einschl. der Stufensteigerungen) ist ausdrücklich ausgenommen und finden keine Anwendung. Eine Steigerung des Entgelts durch ein Aufsteigen in den Stufen findet nicht statt. Im Vertrag wird zwar eine Entgeltgruppe genannt, aber keine Stufe (nach welcher Stufe soll sich das Entgelt dann richten? Icon_exclaim ) Künftige Tariferhöhungen finden auch  nicht automatisch statt, sondern der Arbeitgeber will ledigkich versuchen, diese zu übertragen.

Wie es offenbar aussieht, bleibt der bisherige Vertrag bestehen und es werden nur die in der Zusatzvereinbarung genannten Regelungen mit in den Vertrag übernommen. Zum Erholungsurlaub wird offenbar nicht die Regelung des TV-L übernommen sondern es gilt der bisherige im vertrag genannte Urlaub, dessen Einzelheiten sich nach dem Bundesurlaubsgesetz richten.
Hier zu einem Wechsel zum TV-L zu sprechen ist lächerlich.
Insgesamt ein schlecht gemachte Vereinbarung. Ihr müsst aber nicht unterschreiben Rolleyes
Zitieren
Antworten


[-]
Schnellantwort
Nachricht
Geben Sie hier Ihre Antwort zum Beitrag ein.






Möglicherweise verwandte Themen…
- Kinderhaus Träger wechselt von Kirche zu Kommune


NEUES Thema schreiben



 Frage stellen
Anzeige
Flowers