Einem Bauhofarbeiter (EG 6) soll die Differenz zu EG 7 als Zulage gewährt werden.
Er ist stellvertretender Bauhofleiter.
Es ist überaus fleißig und zuverlässig.
Ist die Gewährung der Zulage zulässig?
Vielleicht ruft Ihr dann einmal bei Eurem Landesverband des VKA an. Möglicherweise kennen die noch ein "Schlupfloch" (Bindung von Fachkräften, o.ä.).
Eine Möglichkeit wäre die Arbeitsmarktzulage des VKA (Beschluss vom 21.11.2008):
„Soweit es zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften im Einzelfall erforderlich ist, kann Beschäftigten zusätzlich zu dem ihnen zustehenden Entgelt eine widerrufliche Zulage in Höhe von bis zu 20 v.H. der Stufe 2 ihrer jeweiligen Entgeltgruppe gezahlt werden. Die Zulage kann befristet werden."
Aber ob man das als Gemeinde wirklich will? Man schafft damit natürlich einen Präzedenzfall.