Beamter PR
#1

Guten Tag, ich würde gerne wissen, ob ich als Beamter im öffentlichen Dienst als Personalrat für Tarifbeschäftigte im örtlichen Personalrat zur Wahl aufgestellt werden kann. Oder herrscht hierfür ein Gesetz /eine Bestimmung, dass nach dem Gruppenprinzip nur ein Arbeitnehmer (Tarifbeschäftigter) als Personalrat von den Personalvertretungen aufgestellt werden kann für den Arbeitnehmer Bereich? Danke schon mal für die Antworten und Mühen 🙏Ich arbeite im Bundesland Bayern.
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#2

Hallo

M. W. können Beamte in der Regel nicht als PR für Tarifbeschäftigte im ÖPR kandidieren. Das PersVG regelt ja die Wahl und die Tätigkeit von Personalräten. Auch sind Beamte und Tarifbeschäftigte unterschiedlichen Pers.-Vertretungen zugeordnet. Ferner haben Beamte eigene Interessenvertretungen, während Tarifbeschäftigte von den entsprechenden TV (Bund, Land, Kommune) und dem jeweiligen PersVG abgedeckt sind. Wie das explizit im Freistaat Bayern aussieht, müssten Sie aus den hier geltenden Gesetzgebung erlesen. In SH und HH ist das auf jeden Fall nicht möglich.
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#3

Danke für die Antwort. Leider kann ich es im BayPvg nicht so deutlich rauslesen. Die Wahl des jeweiligen Personalrats ist jedem ja auch freigestellt. Somit kann jeder Beamte der beauftragt wird auch Tarifbeschäftigte vertreten. Somit sollte es doch auch möglich sein als Beamter für den Tarif zu kandidieren. 😔 Trotzdem danke für die schnelle Antwort.
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#4

Und genau das sehe ich nicht so.
Im Personalrat sind Arbeitnehmer sowie Beamte entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtanzahl der Beschäftigten vertreten.
Das BayPVG gilt nicht nur für die Angestellten und Arbeiter, sondern erfasst auch die (ö-r) Dienstverhältnisse der Beamten (Art. 5 BayPVG). Jede Gruppe ist grundsätzlich entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtzahl der Beschäftigten im Personalrat vertreten. Sollten sich keine Tarifbeschäftigten für den PR finden, verlieren die Angehörigen dieser Gruppe ihren Anspruch auf Vertretung und damit auch ihr Wahlrecht (Art. 17 Abs. 1 Satz 3 BayPVG).
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#5

Art. 18 (2) BayPVG ist doch eindeutig: "Für jede Gruppe können auch Angehörige anderer Gruppen vorgeschlagen werden. Die Gewählten gelten als Vertreter derjenigen Gruppe, für die sie vorgeschlagen worden sind."

Ebenso wie im BPersVG ist es auch in Bayern möglich in einer anderen Gruppe als der eigene Status zu kandidieren.
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#6

Das finde ich auch. Vielen Dank für die Bestätigung 🙏☺️
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#7

Die Verteilung der Mitglieder des PR auf die Gruppen kann abweichend von § 17 erfolgen, wenn jede Gruppe dies vor der Neuwahl in getrennter geheimer Abstimmung beschließt (§ 18). Ganz genau. Das kommt aber nur dann in Frage, wenn der PR aus mehr als einer Person besteht und in der Dienststelle Arbeitnehmer und Beamte (und ggf. Soldaten) beschäftigt sind. Erforderlich sind inhaltlich übereinstimmende Beschlüsse aller vorhandenen Gruppen. Abzustimmen ist über einen konkreten Vorschlag, wie die Sitze zahlenmäßig auf die Gruppen verteilt werden sollen. Hier hat jede Gruppe für sich abzustimmen. An den Abstimmungen muss sich jeweils die Mehrheit der Gruppenangehörigen beteiligen. Fehlt es bereits daran, ist die Abstimmung gescheitert. Sie gilt jedoch als beschlossen, wenn sich jeweils die Mehrheit der Abstimmenden aller beteiligten Gruppen dafür ausspricht. Und diese Abstimmung muss von einem Abstimmungsvorstand geleitet werden, der aus mind. 3 wahlberechtigten Beschäftigten besteht. Sie muss ferner geheim durchgeführt werden. Die Vorbereitungen für solche Vorabstimmungen müssen frühzeitig und vor Beginn des Wahlverfahrens im eigentlichen Sinne erfolgen. Sie können auch schon vor der Bestellung des Wahlvorstands stattfinden.
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#8

(11.01.2024, 15:01)Gast schrieb:  Die Verteilung der Mitglieder des PR auf die Gruppen kann abweichend von § 17 erfolgen, wenn jede Gruppe dies vor der Neuwahl in getrennter geheimer Abstimmung beschließt (§ 18). Ganz genau. Das kommt aber nur dann in Frage, wenn der PR aus mehr als einer Person besteht und in der Dienststelle Arbeitnehmer und Beamte  (und ggf. Soldaten) beschäftigt sind. Erforderlich sind inhaltlich übereinstimmende Beschlüsse aller vorhandenen Gruppen. Abzustimmen ist über einen konkreten Vorschlag, wie die Sitze zahlenmäßig auf die Gruppen verteilt werden sollen. Hier hat jede Gruppe für sich abzustimmen. An den Abstimmungen muss sich jeweils die Mehrheit der Gruppenangehörigen beteiligen. Fehlt es bereits daran, ist die Abstimmung gescheitert. Sie gilt jedoch als beschlossen, wenn sich jeweils die Mehrheit der Abstimmenden aller beteiligten Gruppen dafür ausspricht. Und diese Abstimmung muss von einem Abstimmungsvorstand geleitet werden, der aus mind. 3 wahlberechtigten Beschäftigten besteht. Sie muss ferner geheim durchgeführt werden. Die Vorbereitungen für solche Vorabstimmungen müssen frühzeitig und vor Beginn des Wahlverfahrens im eigentlichen Sinne erfolgen. Sie können auch schon vor der Bestellung des Wahlvorstands stattfinden.

Das ist etwas anderes als was hier diskutiert wird. Ein Beamter kann als Vertreter der Tarifbeschäftigten kandidieren und gewählt werden. Dazu braucht es keine Abstimmung nach § 17 (6) BPersVG. Es gehr hier um die Anwendung von § 17 (7) BPersG. Das ist die vergleichbare Regelung beim Bund zur bayerischen Regelung.
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