21.12.2015, 18:39
Hallo zusammen,
ich habe eine Frage im Zusammenhang mit Drohverlustrückstellungen:
Auf der gesetzlichen Grundlage des § 36 Abs. 5 GemHVO NRW müssen Rückstellungen angesetzt werden, wenn aus schwebenden Geschäften bzw. aus laufenden Verfahren Verluste drohen, deren voraussichtlicher Verlust nicht geringfügig (bei uns > 10.000 €) ist.
Die Rückstellungen für Drohverluste aus Rechtsstreitigkeiten beinhalten dabei den jeweiligen Streitwert zzgl. Prozesskosten.
Die Zuführung zu diesen Rückstellungen ist Aufwand in der Ergebnisrechnung.
Die Inanspruchnahme in einem späteren Jahr ist ergebnisneutral, da die Erträge aus der Auflösung den Aufwand im Folgejahr decken.
Nun stellt sich für uns das Problem, dass in einem großen Tiefbauprojekt ebenfalls Gerichtsverfahren anhängig sind, für die nach oben beschriebenem Verfahren eigentlich eine Rückstellung in Frage kommt, die sowohl den Streitwert als auch die Prozesskosten beinhaltet.
Jedoch werden sämtliche Mittel für das Projekt (Investition) investiv gebucht und spielen sich somit lediglich in der Finanzrechnung ab. Darf in einem solchen Fall überhaupt eine Drohverlustrückstellung eingebucht werden? Die Zuführung ist Aufwand obwohl der Streitwert niemals Aufwand darstellen wird. Dahingegen sind die Prozesskosten immer Aufwand. Dürften also nur Rückstellungen in Höhe der Prozesskosten angesetzt werden?
Wir sind für jede Anregung oder Idee dankbar.
Viele Grüße
Bettina K.
ich habe eine Frage im Zusammenhang mit Drohverlustrückstellungen:
Auf der gesetzlichen Grundlage des § 36 Abs. 5 GemHVO NRW müssen Rückstellungen angesetzt werden, wenn aus schwebenden Geschäften bzw. aus laufenden Verfahren Verluste drohen, deren voraussichtlicher Verlust nicht geringfügig (bei uns > 10.000 €) ist.
Die Rückstellungen für Drohverluste aus Rechtsstreitigkeiten beinhalten dabei den jeweiligen Streitwert zzgl. Prozesskosten.
Die Zuführung zu diesen Rückstellungen ist Aufwand in der Ergebnisrechnung.
Die Inanspruchnahme in einem späteren Jahr ist ergebnisneutral, da die Erträge aus der Auflösung den Aufwand im Folgejahr decken.
Nun stellt sich für uns das Problem, dass in einem großen Tiefbauprojekt ebenfalls Gerichtsverfahren anhängig sind, für die nach oben beschriebenem Verfahren eigentlich eine Rückstellung in Frage kommt, die sowohl den Streitwert als auch die Prozesskosten beinhaltet.
Jedoch werden sämtliche Mittel für das Projekt (Investition) investiv gebucht und spielen sich somit lediglich in der Finanzrechnung ab. Darf in einem solchen Fall überhaupt eine Drohverlustrückstellung eingebucht werden? Die Zuführung ist Aufwand obwohl der Streitwert niemals Aufwand darstellen wird. Dahingegen sind die Prozesskosten immer Aufwand. Dürften also nur Rückstellungen in Höhe der Prozesskosten angesetzt werden?
Wir sind für jede Anregung oder Idee dankbar.
Viele Grüße
Bettina K.