03.05.2024, 08:05
Die Schulsekretärinnen Nordrhein-Westfalen sind grundsätzlich nach EG 5 TVöD (lt. KGSt), im Einzelfall als Erstkraft an weiterführenden Schulen nach EG 6 TVöD eingruppiert. In Bayern und Baden Württemberg sind Schulsekretärinnen nach EG 6 und EG 7 TVöD eingruppiert. Die Aufgabenprofile der Stellenbeschreibungen in Bayern oder NRW sind identisch. Was sind die Gründe für eine solche Ungleichbehandlung?