Hallo Detlef,
Ich denke eher dass die Fälligkeit dabei entscheidend ist. Sachen die noch nicht lange offen sind, brauche ich nicht auf Werthaltigkeit prüfen, bei Sachen die länger offen sind und uneintreibbar sind, dort würde ich genauer schauen.
Maik
Hallo Detlef,
wie weit hängt Ihr denn mit Eurem Jahresabschluss hinterher? Sollte es sich bspw. um den Jahresabschluss 2013 handeln, könntet Ihr auf aktuelle Daten zurückgreifen und lediglich die auch nach 3 Jahren immer noch offenen Forderungen wertberichtigen bzw. prüfen. Dem Grunde sehe ich es wie Maik.
Gruß aus der Lüneburger Heide
Michael
Guten Morgen,
generell sind alle Forderungen auf ihre Werthaltigkeit hin zu überprüfen. Da dies aber einen enormen Aufwand bedeutet, vor allem aufgrund der Vielzahl an Forderungen mit geringem Wert, sollte man sich eine Wertgrenze setzen, bis zu der keine Einzelwertberichtigung durchgeführt wird. Diese Wertgrenze sollte aber nicht offiziell dokumentiert werden, da dies von einer Prüfungsbehörde beanstandet werden müsste. Bei unserer Stadt (ca. 120 T Einwohner) haben wir inoffiziell 10 T€ als Wertgrenze für die EWB genommen. Alles andere wurde über Pauschalwertberichtigung berücksichtigt.
Ob es Bundesländer gibt in denen das erlaubt ist weiß ich nicht. Die Haushaltsverordnungen die mir in diesem Bereich bisher unterkommen sind, sahen keine Vereinfachungen vor.
Danke, hilft mir schon etwas weiter.
Gruß
Detlef