Gemeinschaftskasse Aufgabe des PR während der Dienstzeit?
#1

Hallo, 
ich gehöre dem PR einer Kommune an und bin gewählter Kassierer der Gemeinschaftskasse. Die Beiträge sind freiwillige Zahlungen der Mitglieder und werden vom Arbeitgeber vom Gehalt einbehalten und auf ein eigenes Konto eingezahlt, das vom PR verwaltet wird. Die Kontoauszüge werden von der Bank an die Kommune geschickt, die sie dann an den PR weiterleitet. Die Kommune hat selbst keinen Zugriff auf das Konto. 
Im Geschäftsverteilungsplan werden beim PR als Aufgaben
1. PR-Angelegenheiten,
2. Organisation des Betriebsausflugs und
3. Führung der Gemeinschaftskasse angegeben. 
Mein Problem: ich habe keine Freistellung für PR-Arbeiten und habe Arbeiten für die Gemeinschaftskasse während der Arbeitszeit erledigt. Mit meiner direkten Vorgesetzten liege ich im Clinch und sie hat sich beim Geschäftsführer beschwert, dass ich während meiner Arbeitszeit etwas für die Gemeinschaftskasse getan habe. Daraufhin wurde ein Disziplinarverfahren eröffnet. Gem. BayPVG gehört die Arbeit für die GK nicht zur PR-Tätigkeit. Somit wird mir vorgeworfen, dass ich Arbeitszeitbetrug begangen habe. 
Ein Bekannter von mir ist aber der Ansicht, dass sich die Kommune durch das Einbehalten (also eigentlich Abkassieren) der Beiträge an der Organisation der GK beteiligt und damit die Arbeiten des Kassierers automatisch dienstlich sind. 
Wie seht Ihr das? 
Danke schon mal im Voraus für Rückmeldungen.
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#2

Hallo,
wo steht denn im BayPVG, dass die Arbeit für eine freiwillige Gemeinschaftskasse des Personalrats nicht zur PR-Tätigkeit gehört?
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#3

Hallo,

laut meiner Rechtsvertretung des dbb ergibt sich das als Umkehrschluss aus der Aufgabenstellung im BayPVG, in der die PR-Aufgaben, die eine Dienst-/Arbeitszeitbefreiung aufgelistet ist. 
Das Führen einer Gemeinschaftskasse ist dort nicht aufgezählt.
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#4

Ich finde die Argumentation deines Kollegen nachvollziehbar. Dass die Gemeinde bei den Abbuchungen hilft und die Kasse im Geschäftsverteilungsplan aufführt, spricht aus meiner Sicht dafür, dass die Kasse in der Gemeinde gewohnheitsrechtlich als PR-Aufgabe anerkannt ist, für die eine Dienst-/Arbeitszeitbefreiung möglich ist. Denn sonst wären ja auch die Einbehaltungen durch die Personalstelle Arbeitszeitbetrug. Wahrscheinlich bist du ja nicht der/die erste Kassierer/in der Gemeinschaftskasse. Es gibt also sicherlich eine längere tatsächliche Übung, sprich eine Art Gewohnheitsrecht, auf das du dich verlassen konntest.

Man könnte vielleicht auch einmal herausarbeiten, welchen Zwecken die Kasse dient. Vielleicht dient sie auch der Erfüllung von PR-Aufgaben, für die eine Dienst-/Arbeitszeitbefreiung erteilt wird.
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#5

Es ist keine Personalratstätigkeit und ein PR sollte sich solche Dinge wie "2. Organisation des Betriebsausflugs" und
"3. Führung der Gemeinschaftskasse" nicht zuweisen lassen.

Hinsichtlich Disziplinarverfahren muss sich der Dienstherr aber schon anrechnen lassen, dass er es in den Geschäftsverteilungsplan hat schreiben lassen. Es ist maximal eine geringe Schuld anzunehmen und größere Konsequenzen wären unangemessen. M.E. wäre das Disziplinarverfahren einzustellen und die Vorgaben zu ändern. Problem wäre es lediglich, wenn erkennbar die Führung des Gemeinschaftskasse dem Geschäftszimmer und nicht dem PR übertragen wurden wäre.

"Denn sonst wären ja auch die Einbehaltungen durch die Personalstelle Arbeitszeitbetrug. "
Nein, denn diese wurden vom Arbeitgeber beauftragt, es zu machen. Es könnte höchstens geprüft werden, ob die Person, welche den Auftrag dazu erteilt hat, rechtskonform gehandelt hätte.
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#6

Da der Personalrat als dienststelleninternes Organ keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, kann das „Gremium“ keine eigene Kasse führen, höchstens ein einzelnes Personalratsmitglied persönlich.

Die Führung einer Gemeinschaftskasse oder die Organisation des Betriebsausfluges sind keine gesetzliche Aufgaben des Personalrates. Wenn der Personalrat mit Einverständnis des Dienstherrn/Arbeitgebers trotzdem macht (und das sogar offiziell als Arbeit dem Personalrat zugeordnet wurde), kann dies m.E. doch nicht disziplinarisch geahndet werden!

Vielleicht sollte der Personalrat diese Arbeiten genau besprechen. Vielleicht ist es auch einfacher, das Betriebsausflüge für den Dienstherren organisiert werden und der Dienstherr dafür die Kosten übernimmt.
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