01.09.2014, 15:35
Hallo,
wollte nur mal nachfragen wie es sich mit Genehmigungsfreistellungen (Art. 58 BayBO) verhält wenn im Bebauungsplan Ausnahmeregelungen bereits mit festgesetzt wurden?
Geht um folgenden Sachverhalt:
Im Bebauungsplan für ein Allgemeines Wohngebiet wurden u.a. Baugrenzen festgesetzt. Eine Überschreitung dieser Baugrenze durch Terrassenüberdachungen mit einer Tiefe von bis zu 3,20 Meter ist ausnahmsweise zulässig.
Kann ein Bauantrag für eine Terrassenüberdachung mit 3,10 m Tiefe und Überschreitung der Baugrenze nun im Genehmigungsfreistellungsverfahren (gem. Art. 58 BayBO) behandelt und durch die kreisangehörige Gemeinde "genehmigt" werden? Oder ist trotzdem das Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 BayBO durch die Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt) durchzuführen?
Abwandlung:
Die Terrassenüberdachung hat nun eine Tiefe unter 3,00 Meter und weniger wie 30 m² Fläche und wäre nach Art. 57 BayBO verfahrensfrei. Wäre dann trotz der Baugrenzenüberschreitung überhaupt ein Bauantrag/Baugenehmigung nötig?
Sind ja durchaus große Kostenunterschiede zwischen Freistellungsverfahren und "normalem" Genehmigungsverfahren die da auf den Bauherren zukommen könnten.
wollte nur mal nachfragen wie es sich mit Genehmigungsfreistellungen (Art. 58 BayBO) verhält wenn im Bebauungsplan Ausnahmeregelungen bereits mit festgesetzt wurden?
Geht um folgenden Sachverhalt:
Im Bebauungsplan für ein Allgemeines Wohngebiet wurden u.a. Baugrenzen festgesetzt. Eine Überschreitung dieser Baugrenze durch Terrassenüberdachungen mit einer Tiefe von bis zu 3,20 Meter ist ausnahmsweise zulässig.
Kann ein Bauantrag für eine Terrassenüberdachung mit 3,10 m Tiefe und Überschreitung der Baugrenze nun im Genehmigungsfreistellungsverfahren (gem. Art. 58 BayBO) behandelt und durch die kreisangehörige Gemeinde "genehmigt" werden? Oder ist trotzdem das Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 BayBO durch die Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt) durchzuführen?
Abwandlung:
Die Terrassenüberdachung hat nun eine Tiefe unter 3,00 Meter und weniger wie 30 m² Fläche und wäre nach Art. 57 BayBO verfahrensfrei. Wäre dann trotz der Baugrenzenüberschreitung überhaupt ein Bauantrag/Baugenehmigung nötig?
Sind ja durchaus große Kostenunterschiede zwischen Freistellungsverfahren und "normalem" Genehmigungsverfahren die da auf den Bauherren zukommen könnten.