Höhergruppierung Buchhaltung
#1

Hallo, 
ich bin in der Buchhaltung einer Kommune tätig und in der EG 9a eingruppiert. 
Nun habe ich einen Antrag auf Überprüfung meiner mir übertragenen Tätigkeiten gestellt und ggfs. auf Höhergruppierung. 

Nun kann es durchaus möglich sein, dass meine mir übertragenen Tätigkeiten eine Stellenbewertung der Entgeltgruppe 9c ergeben könnten.

Ich habe aber weder den AII, noch ein Studium vorzuweisen, noch bin ich Bilanzbuchhalterin. Und außerdem erst seit 14 Jahren im öffentlichen Dienst tätig.

Könnte ich trotzdem ggfs. in die EG  9c eingruppiert werden, auch wenn ich nicht die Voraussetzungen dafür habe? Oder ist es möglich eine persönliche Zulage (Differenz 9a zu 9c) zu erhalten?

Für Infos wäre ich sehr dankbar. 

Viele Grüße
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#2

E9c nach welchem Abschnitt der Entgeltordnung? Findet Ausbildungs- und Prüfungspflicht Anwendung bzw. in welchem Bundesland liegt die Kommune?
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#3

"E9c nach welchem Abschnitt der Entgeltordnung? Findet Ausbildungs- und Prüfungspflicht Anwendung bzw. in welchem Bundesland liegt die Kommune?"

Ich kenne mich leider in der Entgeltordnung nicht aus.
Ich werde die Neuregelungen des § 2b UStG ab November eigenverantwortlich bearbeiten.
Die Ausbildungs- und Prüfungspflicht findet keine Anwendung. Ich bin Bürokauffrau und seit Es handelt sich um Niedersachsen.

Ich frage mich eben, ob ich überhaupt in die EG 9c eingruppiert werden könnte, sollte die Stellenbewertung eine 9c ergeben, da ich keine
Bilanzbuchhalterin bin, keine Verwaltungsfachwirtin und auch kein Bachelorabschluss habe.

Oder ob ich weiterhin in die EG 9a eingruppiert bin und eine Zulage zu EG 9c erhalten könnte.

In unserer Personalabteilung möchte ich ungern nachfragen.

Viele Grüße
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#4

Ich frage mich wie das Ergebnis dort E9c sein sollte...

"Die Ausbildungs- und Prüfungspflicht findet keine Anwendung."
Warum? Denn dies dürfte ja die zentrale Frage für die Eingruppierung in die E9c sein, wenn es wirklich E9c Aufgaben sind. In Niedersachsen greift die Ausbildungs- und Prüfungspflicht in den Bereichen der Entgeltordnung Teil A Abschnitt I Ziffer 3 sowie Teil B Abschnitt XIII.
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