Hessen: Arbeitsjubiläum, Arbeitsbefreiung, Jubiläumsgeld – Beschäftigungszeit?
#1

Hallo Zusammen,

es geht um die Berechnung der Beschäftigungszeit für ein Arbeitsjubiläum. Bei nahtlosen Arbeitgeberwechseln im öffentlichen Dienst (BAT / TV-H) gilt doch die gesamte Beschäftigungszeit aller Arbeitgeber zusammen gerechnet, wobei die Ausbildungszeit nicht mit zählt, richtig?
Das 40-jährige Arbeitsjubiläum z. B., müsste dann ja genau an dem Tag in 2021 sein, an dem in 1981 beim ersten Arbeitgeber im Öffentlichen Dienst das Arbeitsverhältnis begann, oder?

Wie verhält es sich nun mit den Zeiten längerer Krankheit zwischendurch, in denen Krankengeld oder Übergangsgeld für Reha und stufenweise Wiedereingliederung gezahlt wurde? Zählt hier nur die Zeit, in der Anspruch auf Krankengeldzuschuss bestand oder die komplette Zeit der Zahlung von Kranken-/Übergangsgeld als Beschäftigungszeit für das Arbeitsjubiläum? Das Arbeitsverhältnis bestand ja durchgehend weiter.

Herzlichen Dank für eure Hilfe

Pauline
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#2

Das BAG hat zum TVöD geurteilt (19.11.2020 AZ: 6 AZR 417/19), dass für die Beschäftigungszeit des unmittelbaren vorherige Arbeitsverhältnis und nicht auch frühere gelten. Da die Regelung im TV-H ähnlich ist wäre es also fraglich welche Ansprüche bestehen.
Daneben ist zu beachten, dass ggf. frühere Wechsel nach nach BAT erfolgten mit anderen Regelungen.

Was für Wechsel gab es denn und wann? Welche Tarifverträge galten jeweils?
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#3

Vielen Dank für den Beitrag.

Der Wechsel vom kommunalen AG erfolgte in den 90ern von BAT zu BAT. Der Wechsel von BAT in den TV-H war dann im Rahmen eines Bertriebsübergangs in den 2000 Jahren, die längere Krankheit mit Kranken- und Übergangsgeld (ohne Aussteuerung) war in den 2010ern.

Zählt die Zeit in der Kranken- und Übergangsgeld bezogen wurde zur Beschäftigungszeit für das "Arbeitsjubiläum"? Das Arbeitsverhältnis bestand ja weiter ...

Muss der AG da Jubiläumsgeld von sich aus zahlen oder ist dafür ein Antrag erforderlich, wie beim Krankengeldzuschuss?

Herzlichen Dank und viele Grüße

Pauline
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#4

Weder ist für den Krankengeldzuschuss ein Antrag notwendig noch für das Jubiläumsgeld. Lediglich für die Arbeitsbefreiung anlässlich des Jubiläums bedarf es eines Antrags. Wenn der Arbeitgeber versäumt das Jubiläumsgeld zu bezahlen muss der Anspruch allerdings schriftlich geltend gemacht werden.

Ein Betriebsübergang berührt den Tarifvertrag erstmal ja nicht. Was genau ist dort abgelaufen? Es gab keinen weiteren Wechsel mehr innerhalb des TV-H?

Arbeitsunfähigkeit steht einer Berücksichtigung als Beschäftigungszeit nicht entgegen.
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#5

Herzlichen Dank für die hilfreichen Infos.

Ja, innerhalb des TV-H hat es keinen AG-Wechsel gegeben. Beim Betriebsübergang sind die Aufgaben und Mitarbeiter in eine neue GmbH überführt worden. Die unter BAT-Gültigkeit abgeschlossenen Arbeitsverträge gelten bis heute.

Welche Fristen gelten für die Geltendmachung von Krankengeldzuschuss und Jubiläumsgeld? Zum 25. Arbeitsjubiläum hatte der AG auch schon nix gezahlt und in einem älteren Zeitraum des Krankengeldbezugs auch keinen Krankengeldzuschuss :-(
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#6

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis unterliegen der tariflichen Ausschlussfrist und sind binnen 6 Monaten nach entstehen schriftlich geltend zu machen (sonst verfallen sie). Die Arbeitsbefreiung ist im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Jubiläum zu nehmen.

Die Beschäftigungszeit bestimmt sich dann nach teilweise nach TV-Ü in Verbindung mit den BAT-Regelungen. Die nach BAT anerkannten Zeiten gelten dort. (Hinweis die Regelungen im TV-Ü (Hessen) sind mir nicht wirklich vertraut. gehe aber davon aus, dass sie ähnlich geregelt sind.)

Auf Antrag wären nach BAT auch ggf. Ausbildungszeiten im öffentlichen Dienst anrechenbar gewesen. Es käme also darauf an ob der Antrag damals gestellt wurde.
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