Inflationsprämie NRW TV-L Lehrer
#1

Sehr geehrte Damen und Herren, ich war vom 11.08.21 bis einschließlich 23.06.23 in NRW angestellte Lehrerin in Vollzeit. Steht mir nach Ausscheiden aus meiner Stelle die Inflationsprämie durch das LBV NRW trotzdem zu oder zumindest anteilig, da diese ja eine rückwirkende Prämie darstellt? (Eigene Kündigung und Wechsel in ein anderes Bundesland in den Privatschulsektor). Für eine Hilfe wäre ich sehr dankbar
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#2

Nein.
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#3

Es stellt keine rückwirkende Prämie da. Sondern eine reine Stichtagsregelung. Die Prämie wird ja statt einer Tariferhöhung gewährt. Von der hätte man nach Ausscheiden auch nicht profitiert.
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#4

Vielen Dank. Das hilft mir dann doch sehr weiter. Weil in dem Fall bekomme ich es dann an der neuen Schule in Niedersachsen. Heißt, dass das dann auch nicht prozentual auf die Beschäftigungsdauer gerechnet wird und ich dann, weil ich zum Stichtag erst 1/2 Jahr im Betrieb bin, nur 50% erhalte?
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#5

Der Stichtag für die Einmalzahlung liegt im Dezember für die monatlichen Zahlungen jeweils am Anfang des Monats. Was vorher war spielt keine Rolle. Also voller Anspruch beim neuen Arbeitgeber wenn dieser den Tarifvertrag zum Inflationsausgleich anwendet.
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#6

Moin,

wenn ich lese

>Eigene Kündigung und Wechsel in ein anderes Bundesland in den Privatschulsektor

frage ich mich, ob der TV L unmittelbar für das Beschäftigungsverhältnis gilt bzw. was im Arbeitsvertrag mit der Privatschule vereinbart ist.

Grüße
1887
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#7

Guten Tag,

also der TV L ist tatsächlich als Orientierung im neuen Vertrag angegeben. Somit wird exakt der Tarif gezahlt, jede Erhöhung ebenfalls durchgeführt und auch die Stufung durchgeführt. Ohne eine 100 % Orientierung wären die Privatschulen nicht mehr Konkurrenz fähig.
Daher meine Frage, wie der Öffentliche Sektor dies handhaben würde. Vielen Dank auf jeden Fall für die Rückfrage.

Liebe Grüße
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#8

(11.01.2024, 15:36)Gast schrieb:  Guten Tag,

also der TV L ist tatsächlich als Orientierung im neuen Vertrag angegeben. Somit wird exakt der Tarif gezahlt, jede Erhöhung ebenfalls durchgeführt und auch die Stufung durchgeführt. Ohne eine 100 % Orientierung wären die Privatschulen nicht mehr Konkurrenz fähig.
Daher meine Frage, wie der Öffentliche Sektor dies handhaben würde. Vielen Dank auf jeden Fall für die Rückfrage.

Liebe Grüße

Die Bezahlung nach TV-L reicht nicht aus für die Anwendung des Tarifvertrages zum Inflationsausgleich, den es handelt sich um kein Entgelt für geleistete Arbeit. Für das Arbeitsverhältnis selbst muss der TV-L Anwendung finden. Dabei kommt es auf die genaue Formulierung im Arbeitsvertrag an.
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#9

Ok, vielen Dank. Dann ist es also im Ermessensspielraum meines Arbeitgebers dies frei zu entscheiden und auch über die Höhe der Sonderzahlung zu bestimmen. Das hat mir wirklich sehr weitergeholfen.
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#10

(11.01.2024, 16:49)Gast schrieb:  Ok, vielen Dank. Dann ist es also im Ermessensspielraum meines Arbeitgebers dies frei zu entscheiden und auch über die Höhe der Sonderzahlung zu bestimmen. Das hat mir wirklich sehr weitergeholfen.
 Kommt auf die genaue Formulierung im Arbeitsvertrag an.
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#11

(11.01.2024, 16:49)Gast schrieb:  Ok, vielen Dank. Dann ist es also im Ermessensspielraum meines Arbeitgebers dies frei zu entscheiden und auch über die Höhe der Sonderzahlung zu bestimmen. Das hat mir wirklich sehr weitergeholfen.
 Kommt auf die genaue Formulierung im Arbeitsvertrag an.
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