21.09.2021, 16:32
Ich habe nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (13.7.) ab 01.09. meine Arbeitszeit von 34 Stunden auf 26 Stunden verkürzt. Das Krankengeld wurde nach dem Nettoentgelt vor der Verkürzung berechnet. Welches Entgelt wird der Berechnung des Krankengeldzuschusses ab 01.09. zugrunde gelegt, das Entgelt, dass mir ab 01.09. zustehen würde, oder das Entgelt vor Verkürzung der Arbeitszeit?