08.05.2023, 10:23
Wir haben uns ganz bewusst dafür entschieden, unsere wöchentlichen Sitzungen in Präsenz abzuhalten und die PR-Sitzung nicht im Videokonferenzformat oder hybrid durchzuführen.
Allerdings befinden sich einzelne PR-Mitglieder an einzelnen Sitzungstagen nicht in Präsenz vor Ort, da sie die Möglichkeit nutzen, im Home-Office zu arbeiten. Unsere Dienstvereinbarung lässt z.B. zu, dass wochenweise zwischen Mobilarbeit und Präsenz gewechselt werden kann.
Die Meinungen im Gremium zur Ladung von Ersatzmitgliedern, wenn ein ordentliches Mitglied wegen Mobilarbeit verhindert ist, sind unterschiedlich:
Ein Teil der Personalräte vertritt die Meinung, dass es zu den Pflichten jedes Personalrats gehört, an den Sitzungen teilzunehmen. Dann dürften die PR-Mitglieder an Sitzungstagen eben nicht mobil arbeiten. Das Personalratsmitglied sei wegen Mobilarbeit im Rechtssinne nicht „verhindert“ und es dürfe kein Ersatzmitglied in den Personalrat einrücken.
Ein anderer Teil ist der Auffassung, dies sei eine Verhinderung aus tatsächlichen Gründen und das Personalratsmitglied kann sein Amt wegen dienstlicher Abwesenheit nicht ausüben oder die Amtsausübung sei aus diesem Grunde zumindest nicht zuzumuten. Dies würde die Ladung eines Ersatzmitglieds rechtfertigen.
Gerade für den Fall, dass mehrere ordentliche Mitglieder unseres 13-köpfigen Gremiums aus tatsächlichen Gründen (z.B. Krankheit, Urlaub, Dienstreise) verhindert sind, kommt es bei der dann erforderlichen Ladung von Ersatzmitgliedern zu Problemen. Die Ersatzmitglieder können ihre Planung von Mobilarbeit verständlicherweise nicht darauf ausrichten, evtl. an PR-Sitzungen teilnehmen zu können. Dies geht dann bis zur Gefährdung der Beschlussfähigkeit.
Zum BetrVG vertritt der DGB die Auffassung: "Ein Mitglied ist zeitweilig verhindert, wenn es vorübergehend nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben. Also bei Krankheit oder Urlaub, auch eine staatlich angeordnete Quarantäne gehört dazu. Ein Mitglied im Homeoffice ist dagegen nicht verhindert im Sinne dieser Bestimmungen."
Unsere Recherche in Kommentierungen, Aufsätzen und Rechtsprechung brachte zum BPersVG diesbezüglich kein Ergebnis.
Daher bitten wir um Ihre/Eure Einschätzung zum BPersVG, ob bei Verhinderung eines PR-Mitglieds wegen Mobilarbeit außerhalb der Dienststelle ein Tatbestand vorliegt, der die Ladung eines Ersatzmitglieds rechtfertigt.
Allerdings befinden sich einzelne PR-Mitglieder an einzelnen Sitzungstagen nicht in Präsenz vor Ort, da sie die Möglichkeit nutzen, im Home-Office zu arbeiten. Unsere Dienstvereinbarung lässt z.B. zu, dass wochenweise zwischen Mobilarbeit und Präsenz gewechselt werden kann.
Die Meinungen im Gremium zur Ladung von Ersatzmitgliedern, wenn ein ordentliches Mitglied wegen Mobilarbeit verhindert ist, sind unterschiedlich:
Ein Teil der Personalräte vertritt die Meinung, dass es zu den Pflichten jedes Personalrats gehört, an den Sitzungen teilzunehmen. Dann dürften die PR-Mitglieder an Sitzungstagen eben nicht mobil arbeiten. Das Personalratsmitglied sei wegen Mobilarbeit im Rechtssinne nicht „verhindert“ und es dürfe kein Ersatzmitglied in den Personalrat einrücken.
Ein anderer Teil ist der Auffassung, dies sei eine Verhinderung aus tatsächlichen Gründen und das Personalratsmitglied kann sein Amt wegen dienstlicher Abwesenheit nicht ausüben oder die Amtsausübung sei aus diesem Grunde zumindest nicht zuzumuten. Dies würde die Ladung eines Ersatzmitglieds rechtfertigen.
Gerade für den Fall, dass mehrere ordentliche Mitglieder unseres 13-köpfigen Gremiums aus tatsächlichen Gründen (z.B. Krankheit, Urlaub, Dienstreise) verhindert sind, kommt es bei der dann erforderlichen Ladung von Ersatzmitgliedern zu Problemen. Die Ersatzmitglieder können ihre Planung von Mobilarbeit verständlicherweise nicht darauf ausrichten, evtl. an PR-Sitzungen teilnehmen zu können. Dies geht dann bis zur Gefährdung der Beschlussfähigkeit.
Zum BetrVG vertritt der DGB die Auffassung: "Ein Mitglied ist zeitweilig verhindert, wenn es vorübergehend nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben. Also bei Krankheit oder Urlaub, auch eine staatlich angeordnete Quarantäne gehört dazu. Ein Mitglied im Homeoffice ist dagegen nicht verhindert im Sinne dieser Bestimmungen."
Unsere Recherche in Kommentierungen, Aufsätzen und Rechtsprechung brachte zum BPersVG diesbezüglich kein Ergebnis.
Daher bitten wir um Ihre/Eure Einschätzung zum BPersVG, ob bei Verhinderung eines PR-Mitglieds wegen Mobilarbeit außerhalb der Dienststelle ein Tatbestand vorliegt, der die Ladung eines Ersatzmitglieds rechtfertigt.