Bei Sinken der Mitgliederzahl um mehr als 1/4 ist ja neu zu wählen, § 27.
Bezieht sich die Zahl auf die festgelegte Mitgliederzahl aus § 16 ?
Ist dies auch so, wenn die Zahl bei Neuwahl schon unterschritten wird? (Thüringen)
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Falls keine ausreichende Zahl von Kandidatinnen und Kandidaten zur Verfügung steht oder nach der Wahl soviel Gewählte die Wahl ablehnen, dass die nach § 16 vorgesehene nicht erreicht wird, besteht der Personalrat aus der höchstmöglichen Zahl. In diesem Fall kann auch ein Personalrat mit einer geraden Zahl von Mitgliedern zustande kommen
Quelle:
http://www.persvg.de/index1.php?id=16&tabelle=1
Wenn weniger Mitglieder als in §16 vorgeschrieben gewählt wurden, auf welche Zahl bezieht sich das Viertel aus §27 Nr.2 ThürPersVG?
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Auf die festgelegte Zahl der Mitglieder. Wenn Du da schon über 1/4 drunter bist, funktioniert das so lange bis einer austritt.