NRW: Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, wann gültig?
#1

Guten Abend zusammen,

ich bin (oder war) Polizeibeamter auf Widerruf in NRW und finde mich nun in folgender Situation wieder. 
Zum 11.März 2024 stellte ich einen Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis in schriftlicher Form bei meinem Dienstherren. Darum bat ich um eine Entlassung zum nächstmöglichen Zeitpunkt. 

Wiederholt meldete ich mich danach auf telefonischem Wege bei meiner Dienststelle um sicherzustellen, dass mein Schreiben eingegangen ist und um nach dem Stand der Dinge zu fragen. Der Eingang meines Antrags wurde mir bestätigt, die Bearbeitung würde jedoch etwas Zeit in Anspruch nehmen und man würde sich bei mir melden. 

Nachdem ich mehrere Tage keine weiteren Informationen erhalten habe, rief ich im Verlauf der nächsten Wochen immer wieder bei der Dienststelle an und erkundigte mich. Dabei hieß es immer, man könne mir keine Auskunft geben, man wisse nicht, ob die zuständige Kollegin den Antrag bereits bearbeitet habe oder auch, dass die zuständige Person im Urlaub sei. 
Ich wollte mich gerne für einen neuen Job bewerben und stand schon in den Startlöchern, hatte jedoch noch immer keine Bestätigung, ob und wann meine Entlassung denn nun wirksam werde.

Am 04.04. erhielt ich nun eine E-Mail, in der ich die Entlassungsverfügung unterschrieben per PDF erhielt. Hierin wird mir mitgeteilt, dass das Beamtenverhältnis zum 15.03. (also einen halben Monat vorher) enden würde bzw. geendet sei. 
Zudem erhielt ich ein Schreiben vom Landesamt für Besoldung, in dem es mich auffordert, den zuviel gezahlten Lohn für den Monat März zurückzuzahlen, da mein Dienst ja bereits zum 15.03. geendet sei. 

Meine Frage an euch: Ist die Entlassung mit eingehen der Bestätigung bei mir gültig? Oder kann die Entlassungsverfügung die Entlassung rückwirkend zu einem anderen Tag angeben? 

Eine erste Einschätzung eurerseits würde mich sehr interessieren. 

Viele Grüße.
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#2

(26.06.2024, 19:36)Gast schrieb:  Meine Frage an euch: Ist die Entlassung mit eingehen der Bestätigung bei mir gültig? Oder kann die Entlassungsverfügung die Entlassung rückwirkend zu einem anderen Tag angeben? 
Nach § 27 Absatz 4 Satz 1 LBG NRW ist die Entlassung für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Dein Antrag lautete auf Entlassung "zum nächstmöglichen Zeitpunkt". Und der nächstmögliche Zeitpunkt war hier offenbar der Tag, an dem der Antrag auf Entlassung bei Deinem ehemaligen Dienstherrn eingegangen ist.
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#3

Hallo FGL,

vielen Dank für die Information.
Also benötigt es hierfür keine Bestätigung vom Dienstherren, dieser kann also seine Bestätigung theoretisch erst zwei Monate später geben und dann sagen "Ja, du bist schon seit zwei Monaten entlassen"?
Nur, dass ich das richtig verstehe.

Vielen Dank und viele Grüße
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#4

Wurde denn noch nach dem Entlassungsantrag Dienst geleistet?
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#5

Auszug aus einem Kommentar:
Hat der Beamte keinen Entlassungstermin genannt, ist zunächst zu versuchen, durch Auslegung zu ermitteln, welcher Entlassungszeitpunkt dem Willen des Beamten entsprechen könnte. Sind keine Anhaltspunkte für einen anderen Zeitpunkt erkennbar, liegt es nahe, aus dem Fehlen einer Zeitangabe für die Entlassung zu schließen, dass der Beamte alsbald, also so bald wie möglich, aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden möchte (vgl. Günther ZBR 1994, 197 [203]). In diesem Fall sollte der nächstmögliche Zeitpunkt für die Entlassung in die Entlassungsverfügung aufgenommen werden. Das ist auch dann angezeigt, wenn der Beamte keinen bestimmten Tag für seine Entlassung angegeben, sondern lediglich „sofortige“ Entlassung verlangt hat. Gegebenenfalls kann durch Rückfrage bei dem Beamten geklärt werden, welcher Zeitpunkt von ihm gewollt ist. Kann auch so nicht festgestellt werden, zu welchem Termin der Beamte entlassen werden will, ist die Entlassung entsprechend § 28 Abs. 2 zum Ende des Monats auszusprechen, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamten zugestellt wird.
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#6

(27.06.2024, 11:41)Gast schrieb:  Auszug aus einem Kommentar:
In diesem Fall sollte der nächstmögliche Zeitpunkt für die Entlassung in die Entlassungsverfügung aufgenommen werden. 

Das klingt für mich wieder so, als wäre die Entlassungsverfügung nicht rückwirkend möglich, sondern als müsse es ein, zum Zeitpunkt der Verfügung, nächstmögliches Datum sein. 
Aber ich kann in meiner Auslegung auch irren.
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