Neueinstellung/ Inflationsausgleich
#1

Ich bin seit 1.10.2023 beim TV-L beschäftigt. Vorher war ich beim TVöD. Die Inflationspramie steht mir im Dezember sicher nicht zu. Was ist jedoch mit der monatlichen Steigerung ab Januar, steht diese mir zu? 
Liebe Grüße D.B.
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#2

Mein "abenteuerlicher" Vorschlag: Lesen Sie sich doch einfach mal die einschlägige tarifvertragliche Regelung durch!

https://www.kommunalforum.de/oeffentlich...raemie.php

Und für alle Fälle hier auch ein Tipp: In den Absätzen 1 der §§ 2 und 3 könnten Sie fündig werden.

K070g
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#3

Wenn der Tarifvertrag zum Inflationsausgleich auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, besteht Anspruch auf die Einmalzahlung und die monatlichen Zahlungen. Soweit dadurch der Maximalbetrag überschritten wird, besteht trotzdem Anspruch. Die Zahlung ist dann aber hinsichtlich der Mehrbetrags normal abgabenpflichtig.
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#4

Oder anders ausgedrückt:

Der TV Inflationsausgleich ("Bereich TV-L") enthält keine Regelung zur etwaigen Anrechnung von vergleichbaren vorherigen Zahlungen z. B. aus dem "Bereich TVöD".

Zur Frage der sei auf Ziffer 8 der FAQ des BMF verwiesen:

8. Kann der steuerfreie Höchstbetrag von 3.000 Euro für jedes Dienstverhältnis gesondert ausgeschöpft werden oder ist zu prüfen, ob aus anderen Dienstverhältnissen bereits eine Zahlung geleistet wurde?
[url=https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2022-12-07-FAQ-Inflationsausgleichspraemie.html#collapse3291de58-23a9-49d9-953b-cd7f519a2ecb-0-9][/url]
Die Steuerbefreiung im Sinne des § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz kann bis zu dem Betrag von 3.000 Euro in der Regel für jedes Dienstverhältnis, also auch für aufeinander folgende oder nebeneinander bestehende Dienstverhältnisse, gesondert in Anspruch genommen werden. ... Der Arbeitgeber braucht somit nicht zu prüfen, ob der Arbeitnehmer eine Prämie bereits aus einem anderen Dienstverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber erhalten hat.
Die Steuerbefreiung gilt jedoch nur bis zu dem Betrag von 3.000 Euro insgesamt bei mehreren aufeinander folgenden Dienstverhältnissen in dem Begünstigungszeitraum zu demselben Arbeitgeber.
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