Auszug: “Auch Zuwiderhandlungen gegen eine Technische Regel für Gefahrstoffe können geahndet werden, da die Technischen Regeln auf dem Gefahrstoffrecht basieren und die Verordnung für den Anwender lediglich untersetzen und präzisieren.
(...) Auch wenn dazu noch kein Fall bekannt geworden ist, so ist dennoch zu beachten, dass vorsätzliche oder fahrlässige Luftverunreinigungen auch ohne konkrete Gefährdung als Ordnungswidrigkeit nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz geahndet werden können.“