Passentziehung und Beschränkung der Gültigkeit des BPA auf Deutschland
#1

Guten Tag,
ich habe heute den seltenen Fall einer Passentziehung nach § 8 PassG, sowie die Aufgabe den Personalausweis nach § 2 Abs. 2 PAuswG auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes zu beschränken auf meinen Schreibtisch bekommen. Meine Frage ist, ob jemand Erfahrungen mit solch einem Verfahren hat und mir sagen kann welche Zuständigkeiten und Verfahrensvorschriften wichtig sind.

Der Betroffene soll sich evtl. gerade im Ausland aufhalten, ist dann die Deutsche Botschaft vor Ort zuständig? Alleiniger Wohnsitz ist in Deutschland angemeldet (dient jedoch wohl nur als Postanschrift)

(Auszug aus der Mailing-List Kommunalforum/Einwohner- und Personenstandswesen)
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#2

Ich würde die Fallfrage über die örtliche Zuständigkeit beantworten. Sofern der Betroffene lediglich eine Postanschrift unterhält, könnte eine örtliche Unzuständigkeit gegeben sein. Gemäß Meldegesetz ist der Hauptwohnsitz eben dort anzumelden, wo der ständige Aufenthalt ist. Sollte dieser gemäß den Meldevorschriften sich nicht mehr in Ihrer Gemeinde befinden, kann eine Fortschreibung des Melderegisters gem. 4a erfolgen (Abmeldung von Amts wegen) und dann ist mit 100%iger Sicherheit die Deutsche Botschaft zuständig.

(Auszug aus der Mailing-List Kommunalforum/Einwohner- und Personenstandswesen)
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