10.07.2010, 01:34
Eine Gemeinde hatte ihren stellvertretenden Bauamtsleiter (Angestellter) ohne vorherige Abmahnung fristlos gekündigt, da dieser zahlreiche private E-Mails empfing und schrieb sowie eine Sportübertragung während der Arbeitszeit ansah. An einigen Tagen hatte der langjährige Angestellte über 150 Flirt E-Mails pro Tag empfangen. Der Vorwurf lautet Arbeitsbetrug und Verletzung der Arbeitspflicht.
Das Landesarbeitsgericht in Hannover hat diese Kündigung als zulässig bestätigt (Urteil vom 31. Mai 2010, AZ: 12 SA 875/09).
Dabei spielte offenbar keine Rolle, dass die Gemeinde die private E-Mail-Nutzung gar nicht per Dienstanweisung verboten hatte.
In dem Prozess hat die Gemeinde (Samtgemeinde Eystrup in Niedersachsen) i.ü. sogar die E-Mails ihres ehemaligen Bediensteten zum Bewis vorgelegt (Umfang: 774 DIN A4-Seiten). Die Bediensteten im öffentlichen Dienst können sich also hier nicht auf Datenschutz oder das Fernmeldegeheimnis berufen.
Links:
http://www.berlinonline.de/berliner-kuri...11174.html
http://www.kreiszeitung.de/nachrichten/l...32782.html
Das Landesarbeitsgericht in Hannover hat diese Kündigung als zulässig bestätigt (Urteil vom 31. Mai 2010, AZ: 12 SA 875/09).
Dabei spielte offenbar keine Rolle, dass die Gemeinde die private E-Mail-Nutzung gar nicht per Dienstanweisung verboten hatte.
In dem Prozess hat die Gemeinde (Samtgemeinde Eystrup in Niedersachsen) i.ü. sogar die E-Mails ihres ehemaligen Bediensteten zum Bewis vorgelegt (Umfang: 774 DIN A4-Seiten). Die Bediensteten im öffentlichen Dienst können sich also hier nicht auf Datenschutz oder das Fernmeldegeheimnis berufen.
Links:
http://www.berlinonline.de/berliner-kuri...11174.html
http://www.kreiszeitung.de/nachrichten/l...32782.html