Rufbereitschaft im Urlaub bzw. Überstundenabbau
#1

Hallo,
eine Kommune in Bayern hat an den Tagen vor und nach Weihnachten geschlossen, die Beschäftigten müssen Urlaub nehmen oder Überstunden nehmen. Dies soll auch für Beschäftigte gelten, die ganztägig Rufbereitschaft machen müssen.
Ist das zulässig?
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#2

Rufbereitschaft während Urlaub ist nicht zulässig. Rufbereitschaft beim Abbau von Überstunden ist zulässig.
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#3

Danke für die Antwort.
Was sind denn hier die Rechtsgrundlagen?
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#4

"Was sind denn hier die Rechtsgrundlagen?"

Hinsichtlich keine Rufbereitschaft im Urlaub kann man es aus § 8 BUrlG herleiten.

Hinsichtlich der Möglichkeit von Rufbereitschaft im Freizeitausgleich. Es gibt keine Regelung, die das ausschließt. Es gehört ja zur Logik der Rufbereitschaft, dass diese an ansonsten arbeitsfreien Tagen oder Zeiten angeordnet wird. Ggf. muss man Kommentarliteratur und/oder Rechtsprechung heranziehen.
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