06.01.2023, 11:25
Hallo,
ich arbeite seit mehren Jahren als "sozialpädagogischer Mitarbeiter" in einer Gemeinschaftsunterkunft bei einem freien Träger angestellt. Ich bin kein Dipl-Sozialarbeiter, aber habe eine ähnlichen Studienabschluss. Meine Kollegen mit Dipl. Sozialpädagoge sind aber ebenfalls wie ich in S11a eingestuft.
Unter "Beispiele zur Eingruppierung im TVöD Sozial-und Erziehungsdienst (SuE)" findet sich
"S 11 b TVöD SuE / TV-L SuE: Dipl.-Sozialarbeiter bzw. Bachelor of Arts für die Betreuung ausländischer Flüchtlinge"
Wie ist das einzuschätzen? Ist die Eingruppierung richtig oder müsste es eine 11b? Gibt es eine "Verpflichtung" des Arbeitgebers sich an diese Beispiele zu halten? Wie könnte man darauf hinwirken? Ich denke der Arbeitgeber wird bei Fragen, damit argumentieren, dass die finanzierende Stelle nur das finanziert.
Danke
ich arbeite seit mehren Jahren als "sozialpädagogischer Mitarbeiter" in einer Gemeinschaftsunterkunft bei einem freien Träger angestellt. Ich bin kein Dipl-Sozialarbeiter, aber habe eine ähnlichen Studienabschluss. Meine Kollegen mit Dipl. Sozialpädagoge sind aber ebenfalls wie ich in S11a eingestuft.
Unter "Beispiele zur Eingruppierung im TVöD Sozial-und Erziehungsdienst (SuE)" findet sich
"S 11 b TVöD SuE / TV-L SuE: Dipl.-Sozialarbeiter bzw. Bachelor of Arts für die Betreuung ausländischer Flüchtlinge"
Wie ist das einzuschätzen? Ist die Eingruppierung richtig oder müsste es eine 11b? Gibt es eine "Verpflichtung" des Arbeitgebers sich an diese Beispiele zu halten? Wie könnte man darauf hinwirken? Ich denke der Arbeitgeber wird bei Fragen, damit argumentieren, dass die finanzierende Stelle nur das finanziert.
Danke