Einer Kollegin von mir wurden Tätigkeiten übertragen, die der Entgeltgruppe 12 TV-L entsprechen. Sie übt die Tätigkeiten aus, wird aber (noch) nicht nach E12 bezahlt, da (noch) keine Stelle mit dieser Wertigkeit zur Verfügung steht. Ich habe mir da die Frage gestellt, ob es die Möglichkeit gibt, wenn keine Stelle mit dieser Wertigkeit zur Verfügung steht, ob man da nicht zwei Stellen für die Finanzierung dieser E12 hernehmen kann? Beispielsweise eine E9 und eine E3 für diese Person reservieren und dann wird eine Bezahlung nach E12 veranlasst. Gibt es im TV-L oder im Praxisbereich diese Möglichkeiten. Eigentlich müsste der Arbeitgeber doch frei sein in der Stellenfinanzierung oder haben sich die Bundesländer (hier Bayern) selbst beschränkt? Durch die zwei Stellen würde ja sogar noch Geld eingespart. Gruß Inge
Soweit die Aufgabe dauerhaft übertragen wurde und eventuelle Anforderungen an die Person erfüllt sind besteht Anspruch auf die E12. Ohne Stelle darf der Arbeitgeber die Aufgabe haushaltsrechtlich nicht dauerhaft übertragen. Zwei geringerwertige Stellen sind kein Ersatz. Könnten aber im nächsten Haushalt für eine Stellenhebung genutzt werden.
Arbeitsrecht geht vor Haushaltsrecht. Die Ansprüche aus dem Vertrag muss der Arbeitgeber erfüllen. Auch wenn er keine Stellen hat oder eben auch wenn er keine Haushalt hat.
Wenn die Aufgabe dauerhaft übertragen wurde besteht Anspruch auf Bezahlung nach E12. Die Frage einer Haushaltsstelle spielt dabie keine Rolle. Das führt haushaltsrechtlich dann zu einem Überhang. Der ist dann umgehend auszugleichen. Das bedeutet, dass eine freiwerdende Stelle E12 oder größer dann heranzuziehen ist.
Soweit die Aufgabe nicht wirksam dauerhaft übertragen wurde besteht auch kein entsprechender Anspruch. Der Arbeitgeber muss nicht dauerhaft Aufgaben nach E12 übertragen. Haushaltsrechtlich dürfte er es ohne freie Stelle/Wertigkeit auch nicht.