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Wer erhält die Zulage für die Praxisanleitung?
Beschäftigte der Entgeltgruppen S 7, S 8a, S 8b, S 9, S 11a und Beschäftigte der Entgeltgruppen S 13 , S 15 Fallgruppen 1 bis 5, S 16, S 17 Fallgruppen 1 bis 5 und S 18 Fallgruppen 1 bis 3, die mit einem zeitlichen Anteil von mindestens 15 Prozent ihrer Gesamttätigkeit als Praxisanleiter*innen für Berufsfach- und Fachschüler*innen im Rahmen der Ausbildungen zur Erzieherin/zum Erzieher, zur Kinderpflegerin/zum Kinderpfleger, zur Sozialassistentin/zum Sozialassistenten oder zur Heilerziehungspflegerin/Heilerziehungspfleger tätig sind, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 70,00 Euro brutto monatlich.
Damit konnte der Kreis der Anspruchsberechtigten wesentlich erweitert werden.
Fällt die Anleitung der Praktikant*innen aus Studiengängen der Sozialen Arbeit oder Kindheitspädagogik auch unter diese Praxisanleitung?
Nein, die Arbeitgeber waren nicht bereit, die Arbeit der Praxisanleiter*innen anzuerkennen, die für Praktikant*innen aus Studiengängen zuständig sind. Durch die Aufnahme der EG S 8b Fallgruppe 3 in den Kreis der Anspruchsberechtigten haben wir jedoch eine gute Möglichkeit, dies in der nächsten Runde nochmals zu platzieren.