24.11.2011, 14:58
Ich habe eine Frage und hoffe, dass mir hier geholfen werden kann.
Folgender Sachverhalt hat sich ergeben:
Ein Arbeitnehmer wurde nach Abschluss seiner Ausbildung auf eine Stelle gesetzt, die seinerzeit mit der EG 6 bewertet wurde. Zunächst erhielt er für ein Jahr zur Einarbeitung die EG 5, danach erhielt er eine Zulage gemäß § 14 TVÖD auf die EG 6, mit der Begründung, dass es Arbeitnehmer gibt, die in Erziehungsurlaub sind und eventuell auf diese Stelle gesetzt werden könnten, wenn der Erziehungsurlaub endet. Dazu ist zu sagen, dass diese Arbeitnehmer nie auf dieser Stelle oder einer anderen Stelle in dieser Abteilung gesessen haben.
Ein Jahr später wurde der Arbeitnehmer in die EG 6 eingruppiert, womit dann meines Erachtens die vorrübergehende Übertragung wegfällt.??? Ist das so richtig?
Noch ein Jahr weiter wurde von diesem Arbeitnehmer ein Höhergruppierungsantrag auf die EG 8 gestellt. Die Stellenbewertung hat ergeben, dass es tatsächlich eine Stelle der EG 8 ist. Nun soll der Arbeitnehmer jedoch nicht eingruppiert werden, sondern es soll Ihm eine Zulage nach § 14 TvöD gewährt werden mit der gleichen Begründung wie damal bei der Zulage zur EG 6.
Nun stellt sich die Frage ob das so zulässig ist.
Vielen Dank im voraus.
Folgender Sachverhalt hat sich ergeben:
Ein Arbeitnehmer wurde nach Abschluss seiner Ausbildung auf eine Stelle gesetzt, die seinerzeit mit der EG 6 bewertet wurde. Zunächst erhielt er für ein Jahr zur Einarbeitung die EG 5, danach erhielt er eine Zulage gemäß § 14 TVÖD auf die EG 6, mit der Begründung, dass es Arbeitnehmer gibt, die in Erziehungsurlaub sind und eventuell auf diese Stelle gesetzt werden könnten, wenn der Erziehungsurlaub endet. Dazu ist zu sagen, dass diese Arbeitnehmer nie auf dieser Stelle oder einer anderen Stelle in dieser Abteilung gesessen haben.
Ein Jahr später wurde der Arbeitnehmer in die EG 6 eingruppiert, womit dann meines Erachtens die vorrübergehende Übertragung wegfällt.??? Ist das so richtig?
Noch ein Jahr weiter wurde von diesem Arbeitnehmer ein Höhergruppierungsantrag auf die EG 8 gestellt. Die Stellenbewertung hat ergeben, dass es tatsächlich eine Stelle der EG 8 ist. Nun soll der Arbeitnehmer jedoch nicht eingruppiert werden, sondern es soll Ihm eine Zulage nach § 14 TvöD gewährt werden mit der gleichen Begründung wie damal bei der Zulage zur EG 6.
Nun stellt sich die Frage ob das so zulässig ist.
Vielen Dank im voraus.