Beamte: Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn
Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) regelt in § 45 die Fürsorgepflicht der Dienstherrn für seine Beamten. Für Beamte des Bundes gilt § 78 Bundesbeamtengesetz (BBG).
§ 45 Fürsorge
Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.
(BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021)
Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.
(BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021)
Kommentierung:
Der Dienstherr muss für die berufstätigen Beamten und auch für die pensionierten Beamten sorgen und sie schützen. Diese Fürsorgepflicht gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz).Die in § 45 BeamtStG geregelte Fürsorgepflicht ist eine Generalklausel. Diese ergänzt die Ansprüche der Beamten, die in speziellen Normen geregelt sind (z.B. Erholungsurlaub, Beihilfe für Beamte, Abgeltung von Mehrarbeit, Arbeitsschutz).
Der Fürsorgepflicht des Dienstherrn entspricht das Fürsorgerecht des Beamten. In zahlreichen Urteilen im Beamtenrecht wird auf die Fürsorgepflicht Bezug genommen. Das Bundesverfassungsgericht führt beispielsweise aus:
"Wegen der einseitigen Anordnungsbefugnis gegenüber seinen Beamten ist der Dienstherr aufgrund der Fürsorgepflicht gehalten, die ihm untergebenen Beamten mit Gerechtigkeit zu behandeln, ihnen die Erfüllung ihrer Dienste nach Möglichkeit zu erleichtern und ihre Belange wohlwollend zu berücksichtigen und zu wahren."
Das Gegenstück der Fürsorgepflicht ist die Dienstleistungs- und Treuepflicht des Beamten.
Die Bundesländer (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen) haben in ihren Beamtengesetzen i.d.R. weitere Regelungen getroffen. So sind zum Beispiel im Bayerischen Beamtengesetz (BayBG) besondere Fürsorgepflichten geregelt:
Art. 96 Beihilfe in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen
Art. 97 Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen
Art. 98 Schadensersatz bei Gewaltakten Dritter und Sachschadensersatz bei Unfällen
Art. 99 Mutterschutz, Elternzeit, Schwerbehinderung, Arbeitsschutz, Gendiagnostik
Art. 100 Jugendarbeitsschutz
Art. 101 Jubiläumszuwendung
Art. 97 Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen
Art. 98 Schadensersatz bei Gewaltakten Dritter und Sachschadensersatz bei Unfällen
Art. 99 Mutterschutz, Elternzeit, Schwerbehinderung, Arbeitsschutz, Gendiagnostik
Art. 100 Jugendarbeitsschutz
Art. 101 Jubiläumszuwendung
Verletzt der Dienstherr seine Fürsorgepflicht, kann der Beamte Schadensersatz geltend machen:
"Anspruchsgrundlage ist ein Schadensersatzanspruch aus schuldhafter Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht durch den Dienstherrn. Dieser in Rechtsprechung und Literatur anerkannte Schadenersatzanspruch hat, ebenso wie bei Verletzung anderer Dienstherrenpflichten, seinen Rechtsgrund in dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, der seit 2002 in § 280 Abs. 1 BGB ausgesprochen (...) und auch im öffentlichen Dienst anzuwenden ist. (...) Der Dienstherr kann unmittelbar wegen schuldhafter Verletzung seiner im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wurzelnden (quasi-vertraglichen) Verbindlichkeit in Anspruch genommen werden, sofern diese Pflichtverletzung adäquat kausal zu einem Schaden des Beamten geführt hat (VG Würzburg, Urteil vom 06.12.2011 - W 1 K 11.333).
§ 280 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Urteile zur Fürsorgepflicht (Beispiele):
- Ein Beamter kann von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch eine Nichtbeförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr durch die Nichtbeförderung seine Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten schuldhaft verletzt hat. (VG München, Urteil v. 21.01.2020 – M 5 K 17.5648)
- In Bezug auf die Gesundheit des Beamten ist der Dienstherr gehalten, dass er einen Beamten nicht in einer Weise belastet, die seine Arbeitskraft und Leistungsfähigkeit deutlich übersteigt (OLG Jena, Urteil vom 13.09.2019 - 4 U 846/18).
- Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 45 BeamtStG erstreckt sich auch auf den Schutz der Gesundheit und des durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beamten vor rechtswidrigen persönlichen Angriffen durch Vorgesetzte und Mitarbeiter. Damit kommt ein Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung in Betracht, wenn der Dienstherr seinen Beamten Verhaltensweisen aussetzt oder nicht gegen Verhaltensweisen in Schutz nimmt, die dem Begriff des Mobbings unterfallen (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08.10.2020 - 1 L 72/19). Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Dienstherr ein systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskrimieren - insbesondere durch Vorgesetzte - zulässt.
- Bei der Versetzung eines Beamten nach § 28 BBG sind im Rahmen der Ermessensausübung die dienstlichen und die persönlichen Belange des Beamten in die Entscheidung einzustellen, um im Rahmen der Fürsorgepflicht Härten für den Beamten oder seine Familie möglichst zu vermeiden, wobei dienstliche Belange grundsätzlich Vorrang haben. (VG Würzburg, Urteil v. 26.11.2019 – W 1 K 19.181)
- Corona-Pandemie: Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn steht in einem vergleichbaren Verhältnis zur beamtenrechtlichen Einsatzpflicht (§ 34 Satz 1 BeamtStG). Ein Recht eines Beamten zur Verweigerung seiner Dienstleistung - hier: einer Grundschullehrerin zur Erteilung von Präsenzunterricht - besteht bei einer Nichteinhaltung von Arbeitsschutzbestimmungen nur, wenn die Dienstleistung wegen der damit verbundenen Gefährdung unzumutbar ist. (Hessischer VGH, Beschluss vom 14.05.2020 - 1 B 1308/20)
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