Beamte: Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn

Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) regelt in § 45 die Fürsorgepflicht der Dienstherrn für seine Beamten. Für Beamte des Bundes gilt § 78 Bundesbeamtengesetz (BBG).

§ 45 Fürsorge
Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.
(BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021)

Kommentierung:

Der Dienstherr muss für die berufstätigen Beamten und auch für die pensionierten Beamten sorgen und sie schützen. Diese Fürsorgepflicht gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz).

Die in § 45 BeamtStG geregelte Fürsorgepflicht ist eine Generalklausel. Diese ergänzt die Ansprüche der Beamten, die in speziellen Normen geregelt sind (z.B. Erholungsurlaub, Beihilfe für Beamte, Abgeltung von Mehrarbeit, Arbeitsschutz).

Der Fürsorgepflicht des Dienstherrn entspricht das Fürsorgerecht des Beamten. In zahlreichen Urteilen im Beamtenrecht wird auf die Fürsorgepflicht Bezug genommen. Das Bundesverfassungsgericht führt beispielsweise aus:

"Wegen der einseitigen Anordnungsbefugnis gegenüber seinen Beamten ist der Dienstherr aufgrund der Fürsorgepflicht gehalten, die ihm untergebenen Beamten mit Gerechtigkeit zu behandeln, ihnen die Erfüllung ihrer Dienste nach Möglichkeit zu erleichtern und ihre Belange wohlwollend zu berücksichtigen und zu wahren."

Das Gegenstück der Fürsorgepflicht ist die Dienstleistungs- und Treuepflicht des Beamten.

Die Bundesländer (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen) haben in ihren Beamtengesetzen i.d.R. weitere Regelungen getroffen. So sind zum Beispiel im Bayerischen Beamtengesetz (BayBG) besondere Fürsorgepflichten geregelt:

Art. 96 Beihilfe in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen
Art. 97 Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen
Art. 98 Schadensersatz bei Gewaltakten Dritter und Sachschadensersatz bei Unfällen
Art. 99 Mutterschutz, Elternzeit, Schwerbehinderung, Arbeitsschutz, Gendiagnostik
Art. 100 Jugendarbeitsschutz
Art. 101 Jubiläumszuwendung

Verletzt der Dienstherr seine Fürsorgepflicht, kann der Beamte Schadensersatz geltend machen:

"Anspruchsgrundlage ist ein Schadensersatzanspruch aus schuldhafter Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht durch den Dienstherrn. Dieser in Rechtsprechung und Literatur anerkannte Schadenersatzanspruch hat, ebenso wie bei Verletzung anderer Dienstherrenpflichten, seinen Rechtsgrund in dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, der seit 2002 in § 280 Abs. 1 BGB ausgesprochen (...) und auch im öffentlichen Dienst anzuwenden ist. (...) Der Dienstherr kann unmittelbar wegen schuldhafter Verletzung seiner im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wurzelnden (quasi-vertraglichen) Verbindlichkeit in Anspruch genommen werden, sofern diese Pflichtverletzung adäquat kausal zu einem Schaden des Beamten geführt hat (VG Würzburg, Urteil vom 06.12.2011 - W 1 K 11.333).

§ 280 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Urteile zur Fürsorgepflicht (Beispiele):
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