Wechsel von Beamten
Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) regelt in § 13 ff. den Dienstherrenwechsel.
§ 13 Grundsatz (Länderübergreifender Wechsel und Wechsel in die Bundesverwaltung)
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nur bei landesübergreifender Abordnung, Versetzung und Umbildung von Körperschaften sowie bei einer Abordnung oder Versetzung aus einem Land in die Bundesverwaltung.
(BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021)
Zu den weiteren Paragraphen:
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nur bei landesübergreifender Abordnung, Versetzung und Umbildung von Körperschaften sowie bei einer Abordnung oder Versetzung aus einem Land in die Bundesverwaltung.
(BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021)
Zu den weiteren Paragraphen:
Bei Wechseln innerhalb eines Bundeslandes gelten somit die Regelungen in den Landes-Beamtengesetzen. Die Bundesländer (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen) haben in ihren Beamtengesetzen dazu ähnliche Regelungen getroffen. Für Beamte des Bundes gilt das Bundesbeamtengesetz (BBG).
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