E 1 TV-L
E 1 (auch: EG 1) bezeichnet eine Entgeltgruppe / Lohngruppe im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Auch die Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg wenden diesen Tarifvertrag an. Lediglich Hessen hat einen eigenen Tarif (TV-H).Gehalt / Verdienst nach Stufen (Auszug aus der Entgelttabelle TV-L):
Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 |
---|---|---|---|---|---|
-- | Neu-Einstellung | nach 4 Jahren in Stufe 2 | nach 4 Jahren in Stufe 3 | nach 4 Jahren in Stufe 4 | nach 4 Jahren in Stufe 5 |
– | 2.294 | 2.325 | 2.362 | 2.399 | 2.490 |
Stufen / Stufenlaufzeit: Bei der Einstellung wird einschlägige Berufserfahrung berücksichtigt. Ferner kann der Stufenaufstieg bei Leistungen erheblich über [unter] dem Durchschnitt verkürzt [verlängert] werden.
Beispiele für Stellen in Entgeltgruppe E 1 TV-L (m/w/d):
- Küchenhilfe
hier: Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst: Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 10)
Protokollerklärung Nr 10:
Einfachste Tätigkeiten üben z. B. aus - Essens- und Getränkeausgeber, - Garderobenpersonal, - Beschäftigte, die spülen, Gemüse putzen oder sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich ausüben, - Reiniger in Außenbereichen wie Höfen, Wegen, Grünanlagen, Parks, - Wärter von Bedürfnisanstalten, - Servierer, Hausarbeiter und - Hausgehilfen. Ergänzungen können durch landesbezirklichen Tarifvertrag geregelt werden.
Kostenloser Download als pdf: TV-L mit Entgeltordnung
Einfachste Tätigkeiten üben z. B. aus - Essens- und Getränkeausgeber, - Garderobenpersonal, - Beschäftigte, die spülen, Gemüse putzen oder sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich ausüben, - Reiniger in Außenbereichen wie Höfen, Wegen, Grünanlagen, Parks, - Wärter von Bedürfnisanstalten, - Servierer, Hausarbeiter und - Hausgehilfen. Ergänzungen können durch landesbezirklichen Tarifvertrag geregelt werden.
Weitere Informationen und Tipps:
- Qualifikation / Voraussetzungen: keine, An- und Ungelernte (vergleichbar einfacher Dienst)
- auch als Minijob
- Arbeitszeit /Woche: Die Wochenarbeitszeit ist abhängig vom Bundesland (zwischen rd. 39 und 40 h). Es gelten Sonderregelungen für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit, Nachtarbeit, Bereitschaft, Rufbereitschaft, Mehrarbeit, Überstunden, u.w.m.
- Jahressonderzahlung (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld): Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Diese wird im November ausgezahlt.
Höhe: 87,43 % des durchschnittlichen monatlichen Entgelts der Monate Juli - September (§ 20 TV-L) - Rente, Zusatzversorgung: Neben der gesetzlichen Rente erhalten Rentner eine Zusatzversorgung (Betriebsrente) durch die VBL.
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