Wieso kein § 437 BGB????
Wir sind 13 Leute,und wirklich jeder hat den geprüft, es kann nicht sein, dass sich 13 Leute irren, welchen hast du denn genommen??
hört auf zu spinnen 437 nr 1 ivm 439 (1) feddig
ja seh ich genau so, es geht nichts anderes!!!
Zu eurer Beruhigung !
Bei Privatrecht war es ganz klar Nacherfüllung und nichts anderes !
Also ist folglich die AGL : §§ 437 Nr. 1 , 439 I Alternative 1
Sachmangel ist das Fehlen der Standardnutzung nach § 434 I 2 Nr. 2
vertraglich war ja nichts vereinbart !
Der Anspruch ist aber noch nicht entstanden weil die Stadt Ihr Nacherfüllungsverlangen noch nicht dem Herrn D. deutlich gemacht hat !
Es war ja nur im Vemerk festgehalten !
Man prüft aber hilfsgutachterlich weiter und sagt dass die Stadt Anspruch auf Neulieferung hat natürlich mit Hinweis auf die noch ausstehende Nacherfüllungsäußerung der Stadt !
So easy war das :-)
Verwaltungsrecht :
EGL ist klar § 48 I 1 VwVfG
deutlicher geht es kaum ........
Man kommt zum ERgebnis dass die Aufhebung der Befreiung rechtmäßig erfolgt !
Das Schema ist ja jedem klar denke ich :-)
Mich würde es interessieren inwiefern für Finanzen BWL etc. folgerichtige Fehler gewertet werden ? Hat jemand Ahnung vor allem die aus Lüneburg ? wo ja diese verdammte Klausur herkommt..... die nichts als Verwirrung gestiftet hat......
Meine Frage wäre :
ÜPL oder APL ?
und Folgerichtige Fehler im BAB ? oder KVR ? gibt es punkte ?
Schöne Grüße aus Hannover
Ich bin mit allen einverstanden, aber wie war das noch bei Verwaltungsrecht, war das eine Geld- oder Sachleistung? also musste man §48 II genau prüfen?
Bei Finanzwirschaft war das klar überplanmäßig, da wir Ermächtigungen( HH-Ansatz und aus Vorjahren) hatten lauf der Anlage.
Also bei der Übungsklausur gab es bei mir keine folgerichtigen Punkte beim BAB, weswegen ich nun Angst habe vor dem Ergebnis, weil ich mir ziemlich unsicher war.
sagt mal, was war in Verwaltungsrecht eigentlich das Problem?? Der falsche Betrag, oder der Fehler von der Sachbearbeiterin??
Verwaltungsrecht ging bei mir ziemlich in die Hose, da ich nicht so richtig wusste was man bei dem Abs. 3 nun genau prüfen musste?! Und in Finanzwirtschaft habe ich bei der KVR heraus, dass der Leasingbagger günstiger ist, habe aber bei Nr.6 dennoch überplanmäßig mit Investition statt Aufwand gemacht. Gibts da wohl trotzdem Punkte für, weil Leasing ja eig. Aufwand darstellt?!?
Sicher, dass es in BGB 439 I Alt. 1 war und nicht die Alt. 2?
In Finanzen war es eindeutig ein üpl. In Verwaltungsrecht würde ich sagen, man musste den II ausschließen und in III weiterprüfen.
Okay, wenn du Recht hast mit Verwaltungsrecht ist gut, denn ich habe Absatz II nicht geprüft und der Rest meiner Klasse wohl (wenn II richtig wäre, würde es eine menge Punkte dafür geben, denke ich.)
Bei BGB prüfte man §437 nr.1 i.v.m. §439
Dann prüfst du und kommst zum Ergebnis, der Käufer hat ein Anspruch auf Nacherfüllung. Hier will er Neulieferung, also §439 I Alt.2
Liegen Ausnahmen vor, dass das nicht geht?
Reparatur nicht möglich, da das nicht bei den Tischen geht, also Anspruch auf Neulieferung
wann habt ihr so die praktische prüfung?
Kurze Frage, was muss ich geschrieben haben an Punkten um durch zu sein??? bzw, wieviele 5en kann ich haben...ich habe bei AVR den 48 II genommen kann ich damit trotzdem noch die 6-7 Punkte Marke erreichen????