Analyse der aufgerufenen Webseiten, E-Mails und Telefonate durch Dienststelle
#1

Hallo,

ist der Personalrat vorab zu beteiligen, wenn aufgerufene Webseiten, geschriebene E-Mails und Telefonate von Mitarbeitern untersucht werden sollen? Hintergrund ist, dass man bei einzelnen Mitarbeitern Dinge sucht, um Abmahnungen, Disziplinarmaßnahmen, etc aussprechen zu können. Darf die IT diese Daten einfach so ohne weitere Schritte herausgeben?

Bundesland ist NRW.

Grüße
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#2

Grundsätzlich dürfte dies unter Mitbestimmung fallen. Wenn der Arbeitgeber klug ist hat er dies aber schon in der Dienstvereinbarung zu IT irgendwo verankert.

Die IT muss natürlich Datenschutzrecht beachten.

Ist die private Nutzung von E-Mail, Telefon und Internet ausdrücklich verboten?
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#3

"Ist die private Nutzung von E-Mail, Telefon und Internet ausdrücklich verboten?"
=> Ja, die private Nutzung von E-Mail, Telefon und Internet sind ausdrücklich verboten.

"Wenn der Arbeitgeber klug ist hat er dies aber schon in der Dienstvereinbarung zu IT irgendwo verankert."
=> Das ist wohl nicht der Fall. Wie könnte solch eine Verankerung denn zum Beispiel aussehen?
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#4

Vorzugsweise schließt man solche Überwachungen als PR in der Dienstvereinbarung aus. Hebel ist die Mitbestimmung bei Systemen die der Leistungs- und Verhaltenskontrolle dienen können. Wenn es keine klare Regelung gibt muss man genau schauen wie es formuliert ist.
Was sagt die Behörde worüber es abgedeckt ist? Ggf. hier von den Gewerkschaften beraten lassen von denen es Mitglieder im PR gibt. Eventuell auf Kosten der Dienststelle externe Beratung einkaufen.

Bei Verbot der privaten Nutzung hat es die Dienststelle deutlich leichter...
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#5

Danke!

"Bei Verbot der privaten Nutzung hat es die Dienststelle deutlich leichter..."
=> Ich dachte bisher, dass diese Regelung im Öffentlichen Dienst so üblich und gebräuchlich ist. Wie ist das denn woanders geregelt? Beispiele wären interessant.
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#6

Bei uns wird in der Dienstvereinbarung leichte private Nutzung Internet/E-Mail akzeptiert (soweit dadurch keine Beeinträchtigung der Dienstgeschäft verbunden ist). Damit schlägt dann der Datenschutz voll zu. Daneben weitgehendes Verbot der Leistungs- und Verhaltenskontrolle.
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