Anerkennung Groß- und Außenhandelskauffrau
#1

Guten Tag zusammen,

meine Frau hat den oben genannten Beruf erlernt und wechselte dann in die Kommune. Der Arbeitgeber gruppierte sie in die EG5, mit der Begründung, ihr Beruf sei nicht anerkannt. Sollte sie den BL1 absolvieren kann sie in EG7 gruppiert werden. Sie kennt jedoch Beispiele, z.B. Büromanagement, wo dieser dann EG7 eingruppiert wird, nur weil dieser Beruf anerkannt wird.

Was können wir tun? Sie macht bereits Aufgaben, welche EG7 entspricht. Auf diese Tatsache angesprochen wiegelt der Arbeitgeber ab, oder sagt, dann soll sie Arbeiten ablehnen, welche nicht ihrer EG entspricht.

Wie können wir oder wann wird Kauffrau für Groß- und Außenhandel anerkannt? 

Vielen Dank euch!
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#2

"Was können wir tun? Sie macht bereits Aufgaben, welche EG7 entspricht"
Geht es um Ausbildungs- und Prüfungspflicht? Dann ist es erstmal nur ein Problem der Eingruppierung, nicht aber der Bezahlung. Es sei denn man besteht den BL1 nicht oder weigert sich dem trotz Angebot zu machen.

"Wie können wir oder wann wird Kauffrau für Groß- und Außenhandel anerkannt? "
Entscheidend ist, ob man Tätigkeiten entsprechend der Ausbildung hat. Wenn man also typische Tätigkeiten einer Kauffrau für Groß und Außenhandel wahrnimmt, wird man entsprechend eingruppiert. Es ist halt wahrscheinlicher, dass in einer Kommune Tätigkeiten einer Ausbildung für Büromanagement anfallen.
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#3

Hallo, danke für die Antwort. "Es ist halt wahrscheinlicher, dass in einer Kommune Tätigkeiten einer Ausbildung für Büromanagement anfallen" - die Grenzen zwischen den beiden Berufen sind dann auf kommunaler Ebene doch eher schwimmend. Eine eindeutige Abgrenzung ist nicht möglich. Es ist festzuhalten, dass Kollegen, die exakt dasselbe machen höher eingruppiert sind, nur weil diese etwas anderes gelernt haben und das empfinden wir als nicht richtig. Das ist irgendwie so typisch deutsch, dass hier so harte Linien gezogen werden. 
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#4

So hart ist die Linie dann ja nicht, weil man im Kontext Ausbildungs- und Prüfungspflicht eine Zulage bekommt, welche dem Tabellenentgelt der Eingruppierung der Stelle entspricht. Natürlich ist die Ausbildungs- und Prüfungspflicht ein recht sinnloses Konstrukt und nicht typisch deutsch, sondern typisch VKA. Bund und Länder haben die Vorgabe nicht. Es ist eine kommunale Besonderheit, die auch nicht in allen Bundesländern greift.

"die Grenzen zwischen den beiden Berufen sind dann auf kommunaler Ebene doch eher schwimmend"
Nicht wirklich. Denn es geht um diese Fallgruppe. "1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit."

Für die anderen Fälle gibt es dann die Fallgruppe "2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert." Da greift dann ggf. die Ausbildungs- und Prüfungspflicht. Aber mit überschaubaren Folgen. Die frühere Regelung, in den ersten Monaten die Zulage nicht zu zahlen, ist inzwischen entfallen.
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#5

Vielen Dank.

Zwei Fragen, wo kann man denn nachlesen grundsätzlich, welche Berufe anerkannt werden? 

Und Zweitens, verstehe ich das richtig, dass man aufgrund der Ausbildung evtl. nicht eingruppiert werden kann, aber aufgrund der Tätigkeit eine Zulage bekommen kann?
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#6

"Zwei Fragen, wo kann man denn nachlesen grundsätzlich, welche Berufe anerkannt werden? "
Es werden keine Berufe anerkannt und es gibt entsprechend auch keine solche Liste. Es ist jeweils zu prüfen ob es sich um "entsprechende Tätigkeiten" handelt. Also dass überwiegend typische Tätigkeiten der Ausbildung entsprechend durchgeführt werden.

"Und Zweitens, verstehe ich das richtig, dass man aufgrund der Ausbildung evtl. nicht eingruppiert werden kann, aber aufgrund der Tätigkeit eine Zulage bekommen kann?"
Soweit es um die Ausbildungs- und Prüfungspflicht geht, wäre dies die Folge.
Siehe Nr. 7 "Ausbildungs- und Prüfungspflicht" hier: https://www.kommunalforum.de/tvoed_eingr...lungen.php
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