29.10.2018, 16:12
Hallo,
ich hatte mich auf eine ausgeschriebene Stelle beworben.
Die Schwerbehinderung wurde fein und säuberlich im Bewerbungsanschreiben erwähnt. Die Voraussetzungen aus dieser Stellenausschreibung wurden allesamt erfüllt. Ich bin also kein nicht offensichtlich ungeeigneter (schwerbehinderter) Bewerber. Ich wurde aber dennoch nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, obwohl diese Pflicht bestanden hätte.
Der AG redet sich so raus, dass ich "nur" nicht eingeladen worden bin, da man ja einen Bewerber gesucht hat, der X hatte, Y konnte und Z auch noch hatte. Das alles stand allerdings nicht in der Stellenausschreibung. Da ich aber all diese Wünsche und heimlichen Anforderungen nicht erfüllte, wurde ich eben nicht eingeladen.
Wenn der AG jetzt so vor Gericht argumentieren würde, dass er mich ja nur nicht eingeladen hat, weil ich gewisse Wünsche und heimlichen Anforderungen nicht erfüllte und die Nichteinladung nicht aufgrund der vorliegenden Schwerbehinderung vorlag, dann könnte dieser doch so das AGG umgehen und evtl. Forderungen auf Entschädigungszahlung umgehen, oder!?
Aber wie sieht es mit 8 AZR 697 10 aus? Danach muss sich der AG an seiner Stellenausschreibung messen lassen und wenn ich all die Voraussetzungen, die in der Stellenausschreibung hervorgehen, erfüllt habe, hätte der AG mich doch einladen müssen, oder!?
Nur, wenn keine Entschädigungszahlung nach AGG möglich ist, auf was könnte ich diesen AG verklagen?
Wenn ein AG im ÖD sich so rausreden könnte - ohne finanziellen Schäden -, könnten ja alle AGs im ÖD so argumentieren und nie wieder schwerbehinderte einladen müssen!?
Was meint ihr?
Danke euch.
Grüße
ich hatte mich auf eine ausgeschriebene Stelle beworben.
Die Schwerbehinderung wurde fein und säuberlich im Bewerbungsanschreiben erwähnt. Die Voraussetzungen aus dieser Stellenausschreibung wurden allesamt erfüllt. Ich bin also kein nicht offensichtlich ungeeigneter (schwerbehinderter) Bewerber. Ich wurde aber dennoch nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, obwohl diese Pflicht bestanden hätte.
Der AG redet sich so raus, dass ich "nur" nicht eingeladen worden bin, da man ja einen Bewerber gesucht hat, der X hatte, Y konnte und Z auch noch hatte. Das alles stand allerdings nicht in der Stellenausschreibung. Da ich aber all diese Wünsche und heimlichen Anforderungen nicht erfüllte, wurde ich eben nicht eingeladen.
Wenn der AG jetzt so vor Gericht argumentieren würde, dass er mich ja nur nicht eingeladen hat, weil ich gewisse Wünsche und heimlichen Anforderungen nicht erfüllte und die Nichteinladung nicht aufgrund der vorliegenden Schwerbehinderung vorlag, dann könnte dieser doch so das AGG umgehen und evtl. Forderungen auf Entschädigungszahlung umgehen, oder!?
Aber wie sieht es mit 8 AZR 697 10 aus? Danach muss sich der AG an seiner Stellenausschreibung messen lassen und wenn ich all die Voraussetzungen, die in der Stellenausschreibung hervorgehen, erfüllt habe, hätte der AG mich doch einladen müssen, oder!?
Nur, wenn keine Entschädigungszahlung nach AGG möglich ist, auf was könnte ich diesen AG verklagen?
Wenn ein AG im ÖD sich so rausreden könnte - ohne finanziellen Schäden -, könnten ja alle AGs im ÖD so argumentieren und nie wieder schwerbehinderte einladen müssen!?
Was meint ihr?
Danke euch.
Grüße